Landung mit dem Fallschirm

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

re Aufmerksamkeit auf die Lage von Ortschaften, Straßen, Wegen, Flüssen, Seen und Schluchten, beim Sinken auf eine Wasserfläche auch auf das Vorhandensein von Schiffen, die Lage von Inseln und die Richtung zum Ufer, zu richten.
(3) Vor dem Wassern sind die Schwimmittel in Bereitschaft zu versetzen.

627. (1) Nach der Landung mit dem Fallschirm hat jedes Besatzungsmitglied
a) sich vom Fallschirmgurtzeug zu befreien; wenn sich die Kappe oder die Fangleinen des Fallschirms in Hindernissen verfangen haben (bei der Landung im Wald, in Schluchten, zwischen Bauwerken und so weiter) und es nicht gelang, die Erde zu erreichen, ist vor dem Befreien aus dem Fallschirmgurtzeug die Entfernung zur Erde zu bestimmen; ist ein Sprung zur Erde gefährlich, ist am Baumstamm, Felsvorsprung oder an Gebäudeteilen Halt zu suchen und sich danach aus dem Fallschirmgurtzeug zu befreien und zur Erde herabzulassen,
b) Maßnahmen zum Sammeln der Gruppe einzuleiten,
c) seinen Standort zu bestimmen,
d) den Charakter des Geländes zu beurteilen und einen Entschluß über den Marschweg zu fassen,
e) den Fallschirm zusammenzulegen, offenes Gelände und nach Möglichkeit die Absturzstelle des Flugzeugs aufzusuchen. Maßnahmen zum Erhalten der Flugzeugreste einzuleiten und im weiteren entsprechend den Festlegungen in der Ziffer 621 zu handeln.
(2) Nach einem Wassern mit dem Fallschirm haben die Besatzungsmitglieder
a) sich vom Fallschirm zu befreien,
b) die Schwimmittel und die Mittel zur Lebenserhaltung zu nutzen,
c) die Richtung zum Ufer zu bestimmen und sich in diese Richtung zu bewegen,
d) zum Verlassen des Wassers flache Uferabschnitte auszuwählen,
e) die Nachrichten- und Ansteuerungsfunkmittel sowie die Mittel zur optischen Signalisation in Bereitschaft zu versetzen und zu nutzen.