Auswertung der Flüge

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VIII. Auswertung der Flüge

Allgemeines

628. (1) Die Auswertung der Flüge ist eine der wichtigsten Etappen der Ausbildung sowie der Vorbereitung auf die weiteren Flüge.
(2) Bei der Auswertung der Flüge sind:
a) die Ergebnisse der Flugschichten zu bestimmen,
b) die Qualität der Erfüllung der Flugaufgaben und der Anwendung der Mittel der objektiven Kontrolle zu bewerten,
c) die Fehler in der Steuertechnik, in der Navigation, im Gefechtseinsatz und in der Nutzung der Flugzeugtechnik, die Ansätze zu Flugvorkommnissen sowie Unzulänglichkeiten der Organisation, Vorbereitung, Leitung und Sicherstellung der Flüge zu analysieren und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung und Verhinderung festzulegen,
d) die Ergebnisse der politischen Arbeit während der Vorbereitung und Durchführung der Flüge zu beurteilen.
(3) Die Auswertung der Flüge wird unterteilt in:
a) die Zwischenflugauswertung,
b) die vorläufige Auswertung,
c) die vollständige Auswertung.

Zwischenflugauswertung

629. Die Zwischenflugauswertung ist während der Flugschicht durchzuführen und hat das Ziel:
a) die Zulassung ungenügend vorbereiteter Flugzeugbesatzungen oder defekter Flugzeugtechnik zum Flug zu verhindern,
b) Unzulänglichkeiten, Fehler oder Ansätze zu Flugvorkommnissen, die im Verlauf der Flüge festgestellt wurden, bei den nächsten Flügen zu beseitigen.

630. Für die Zwischenflugauswertung sind zu nutzen:
a) die Angaben der Bord- und Bodenmittel zur objektiven Kontrolle der Erfüllung der Flugaufgabe und der Funktion der Flugzeugtechnik, die keine längere Bearbeitung des Materials erfordern.