Zwischenflugauswertung

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

b) die Angaben, die durch persönliche Beobachtungen des leitenden fliegenden Personals und der fliegenden Besatzungen erhalten wurden,
c) die Angaben von den Flugleitern auf dem Flugplatz, den Schießplätzen, in der Kunstflug- und Luftschießzone sowie von anderen Angehörigen der Gruppe zur Leitung der Flüge und der Gruppe zur Sicherstellung der Flüge,
d) die Angaben von Angehörigen des leitenden ingenieurtechnischen Personals über Mängel, Fehler und Verstöße bei der Nutzung der Flugzeugtechnik,
e) die Angaben von Personen, die die Organisation und Durchführung der Flüge kontrollierten und überprüften.

631. (1) Die Zwischenflugauswertung mit den fliegenden Besatzungen führt der Besatzungskommandeur oder entsprechende Vorgesetzte nach dem Flug auf einem Übungskampfflugzeug oder Kampfflugzeug nach dem Studium des Materials der objektiven Kontrolle durch. Wenn der Charakter einzelner Fehler in der Steuertechnik, in der Navigation, im Gefechtseinsatz und in der Nutzung der Flugzeugtechnik ihre unverzügliche Auswertung erfordert, ist die Zwischenflugauswertung mit allen Flugzeugbesatzungen durchzuführen.
(2) Für die Analyse der Fehler der fliegenden Besatzungen in der Nutzung der Flugzeugtechnik bei der Zwischenflugauswertung können Angehörige des ingenieurtechnischen Personals befohlen werden.
Vorläufige Auswertung

632. Die vorläufige Auswertung der Flüge ist unmittelbar nach Beendigung der Flüge durchzuführen und hat das Ziel, die vorläufigen Ergebnisse der Erfüllung der Aufgaben des Flugtages oder der Flugnacht, die der Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit zur Beurteilung der Lage, zur Entschlußfassung und zur Aufgabenstellung an das leitende Personal für die folgenden Flüge benötigt, festzustellen und die Qualität der Sicherstellung der Flüge zu beurteilen.