Vollständige Auswertung

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

cherstellung am Boden und in der Luft,
d) vom verantwortlichen Politoffizier - über die geleistete politische Arbeit und deren Ergebnisse,
e) vom Diensthabenden für rückwärtige Sicherstellung der Flüge - über die Ergebnisse der rückwärtigen Sicherstellung.
(2) Die Meldungen anderer Dienste sind nach Notwendigkeit entgegenzunehmen.

636. (1) Während der vorläufigen Auswertung der Flüge hat der Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit die vorläufigen Ergebnisse der Flüge zusammenzufassen, dem leitenden Personal Befehle zum Beseitigen von Mängeln in der Organisation und Durchführung der Flüge zu geben, die Arbeit der sicherstellenden Truppenteile bzw. Einheiten zu bewerten und den Inhalt und die Ordnung der Vorbereitung und Durchführung der vollständigen Auswertung der Flüge festzulegen.
(2) Zum Abschluß der vorläufigen Auswertung kann der Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit die Aufgabe zur Durchführung der folgenden Flüge stellen. In diesem Fall hat er das Datum und die Zeit, die vorläufigen Aufgaben und die Ordnung der Vorbereitung auf die Flüge zu befehlen.
(3) Alle Mängel und die Festlegungen des Kommandeurs des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit sowie die Bewertung der Qualität der Sicherstellung der Flüge sind in den entsprechenden Journalen nachzuweisen.

Vollständige Auswertung

637. Die vollständige Auswertung der Flüge ist vom Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit durchzuführen. Bei Flügen in 2 Schichten ist die Auswertung der Flüge der Schicht, in der eine Fliegereinheit flog, vom Kommandeur des Fliegertruppenteils oder vom Kommandeur der Fliegereinheit durchzuführen.

638. (1) Die vollständige Auswertung der Flüge ist mit dem gesamten fliegenden Personal oder einzeln nach Spezialrich-