Vollständige Auswertung der Flüge (2)

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

i) vom Oberoffizier Nachrichten und Flugsicherung des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit - über die Arbeit der NFM und ihrer Besatzungen sowie über die Führung des Flugfunkverkehrs,
k) von den Kommandeuren der Fliegereinheiten - über die Qualität der Erfüllung der Flugaufgaben durch die Flugzeugbesatzungen sowie über Fehler, Verstöße und Ansätze zu Flugvorkommnissen,
l) vom Flugleiter - über die Arbeit der Angehörigen der Gruppe zur Leitung der Flüge, über die Fehler der fliegenden Besatzungen in der Steuertechnik beim Start und bei der Landung, über Mängel in der Sicherstellung der Flüge sowie über Verstöße gegen die Flugregeln und Ansätze zu Flugvorkommnissen,
m) vom Flugleiter auf dem Schießplatz - über die Arbeit der fliegenden Besatzungen am Schießplatz.
(2) Die Zusammenstellung und Aufbereitung des Materials zur vollständigen Auswertung der Flüge hat der Stabschef des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit zu organisieren.

641. Zur vollständigen Auswertung der Flüge hat der Kommandeur:
a) die Erfüllung der Aufgaben der Flugschichten auszuwerten,
b) die Mängel und Fehler, die vom Personalbestand bei der Erfüllung der Flugaufgaben und bei der Nutzung der Flugzeugtechnik zugelassen werden, zu analysieren,
c) die Ansätze zu Flugvorkommnissen zu analysieren und ihre Ursachen aufzudecken,
d) die Organisation und Durchführung der Flüge insgesamt und nach den Arten der Ausbildung sowie die Arbeit des Fliegeringenieurdienstes und der sicherstellenden Truppenteile oder Einheiten zu bewerten,
e) die politische Arbeit zu charakterisieren und ihre Wirksamkeit und ihre Organisation zu bewerten,
f) positive Seiten der Organisation, Vorbereitung, Durchführung und Sicherstellung der Flüge hervorzuheben,
g) Anordnungen zum Beseitigen der in der Flugauswertung aufgezeigten Mängel sowie zur Nutzung der Erfahrungen der besten Einheiten und Flugzeugbesatzungen zu erteilen.