Ingenieurtechnische Sicherstellung

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

militärischen Bestimmungen zu organisieren.

650. Die Sicherstellung mit Flugnavigationsinformationen hat auf der Grundlage der Unterlagen und Verzeichnisse über die Flugplätze und Schießplätze, die Mittel für die Leitung der Flüge und die NFM, die für die Navigation und die Landung genutzt werden, durch die Übermittlung von Flugsicherungsanweisungen und -informationen sowie durch meteorologische Informationen zu erfolgen. Die Flugnavigationsinformationen sind den fliegenden Besatzungen in dem für die Erfüllung der Flugaufgaben notwendigen Umfang zu übermitteln und während der Flüge mitzuführen.

651. (1) Alle Angaben in den Dokumenten der Flugnavigationsinformationen haben wahrheitsgetreu zu sein und mit dem Inhalt der entsprechenden Ordnungen zum Fliegen auf den Flugplätzen übereinzustimmen.
(2) Diese Angaben sind nur mit Zustimmung der Organe, die diese Dokumente herausgegeben haben, zu ändern. Dazu sind diesen Organen zu den in der entsprechenden Ordnung festgelegten Zeiträumen Meldungen über die Notwendigkeit einer Änderung einzureichen.

Vorbereitung der Flugzeugtechnik und des Personalbestandes auf die Flüge (ingenieurtechnische Sicherstellung)

652. Die Vorbereitung der Flugzeugtechnik und des Personalbestandes auf die Flüge ist auf die Aufrechterhaltung eines hohen Niveaus der Gefechtsbereitschaft der Flugzeugtechnik und eine unfallfreie Gefechtsausbildung der Fliegerkräfte zu richten.

653. Die Vorbereitung der Flugzeugtechnik und des Personalbestandes auf die Flüge umfaßt:
a) die Aufgabenstellung an das ingenieurtechnische Personal zur Durchführung von Flügen,
b) die Vorbereitung des fliegenden und ingenieurtechnischen
Personals auf die Nutzung der Flugzeugtechnik,
c) die Vorbereitung der Flugzeugtechnik auf die Flüge,