Bremsschirme

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

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668. Der Flugzeugtechniker ist für den ordnungsgemäßen Einbau des Bremsschirmes in das Flugzeug verantwortlich. Das Einsammeln der Bremsschirme von der SLB und den Rollwegen hat das ingenieurtechnische Personal durchzuführen. Die Instandsetzung und das Packen der Bremsschirme hat durch das Personal des Fallschirm- und Rettungsdienstes zu erfolgen.

669. (1) Jede Beschädigung der Flugzeugtechnik am Boden und während des Fluges, jede Nichterfüllung der Flugaufgabe wegen Defekten an der Flugzeugtechnik, jeder Nichtabgang oder selbständige Abgang von Raketen und Bomben sowie alle Ausfälle der Waffen während des Fluges sind durch die Oberoffiziere des Fliegeringenieurdienstes des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit unter Teilnahme der fliegenden Besatzung zu analysieren.
(2) Die fliegende Besatzung hat den Flugzeugtechniker und das Personal der Kontrollgruppe über alle Defekte, die während des Fluges festgestellt wurden, zu informieren und die Defekte im Kontrollblatt des Flugzeugs nachzuweisen.

670. (1) Das Recht zum Sperren der Flugzeuge von den Flügen und der Mittel ihrer Wartung von der Sicherstellung bei Verstößen gegen die Regeln der Vorbereitung sowie zum Sperren von fliegendem und ingenieurtechnischem Personal und Personal der sicherstellenden Truppenteile wegen Unkenntnis oder Verstößen gegen die Regeln der Nutzung der Flugzeugtechnik haben der Stellvertreter des Kommandeurs und Leiter des Fliegeringenieurdienstes und übergeordnete Vorgesetzte.
(2) Nach dem Beseitigen der aufgedeckten Mängel sind das fliegende, ingenieurtechnische und sicherstellende Personal mit Erlaubnis des Vorgesetzen, der sie gesperrt hatte, oder durch übergeordnete Vorgesetzte wieder zuzulassen.

671. (1) Nach Beendigung der Flüge ist an den Flugzeugen eine Nachflugkontrolle durchzuführen. Die Flugzeuge sind in einen einsatzbereiten Zustand zu versetzen, mit Flugbetriebsstoffen aufzufüllen und entsprechend dem Befehl des Kommandeurs des Fliegertruppenteils oder der selbständigen