Bewertung der Arbeit der Gefechtsposten

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

von einer Frequenz auf eine andere, das Umschalten von einer Betriebsart auf eine andere sowie den Übergang von einem Nachrichtenkanal auf einen anderen, von einem arbeitenden Komplex auf einen Reservekomplex und auf die Notstromversorgung durchzuführen,
b) der Gruppe zur Leitung der Flüge und den Flugzeugbesatzungen die notwendigen Informationen zu übermitteln,
c) beim Ausfall von NFM unverzüglich Meldung zu erstatten. Reservemittel einzuschalten und alle Maßnahmen zur schnellen Instandsetzung der ausgefallenen Mittel einzuleiten.

694. Während der Flüge ist es dem Personalbestand verboten, selbständig den Arbeitsplatz zu verlassen und Arbeiten durchzuführen, die nicht mit der Sicherstellung der Flüge verbunden sind.

695. Der Flugleiter oder der Diensthabende des Gefechtsstandes hat die Arbeit der Gefechtsposten der NFM bzw. der Besatzungen der Funkmeßstationen für jede Flugschicht zu bewerten. Hauptkriterien für die Bewertung der Arbeit sind:
a) die zuverlässige Arbeit der Mittel,
b) das rechtzeitige und vollständige Melden der Luftlage und der Besonderheiten,
c) das Einhalten der festgelegten Regime und Hauptparameter der Arbeit der Anlagen.

696. Wartungsarbeiten an den NFM und an den Mitteln zur Funkmeßsicherstellung sind an den bestätigten und in der Plangrafik festgelegten Tagen durchzuführen.

697. (1) Zur Überprüfung der Einsatzbereitschaft und zur Beurteilung der Parameter der NFM ist ein Abflug durchzuführen.
(2) Nach den Zeitabständen der Durchführung und dem Umfang dieser Überprüfungen sind die Abflüge in vollständige Abflüge, Kontrollabflüge und vereinfachte Kontrollabflüge zu unterteilen.
(3) Die Organisation und Ordnung der Durchführung des Abfluges der NFM ist in speziell dafür geltenden militärischen Bestimmungen festgelegt. Verantwortlich für den rechtzeiti-