Zusammenfassung von Flugwetterwarten

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

und Höhenwetterkarten und Diagrammen, der Ergebnisse der Funkmeß-Wetteraufklärung und der Wetterflüge sowie der Angaben von Wettersatelliten die Wetterlage zu beurteilen. Die Beurteilung der Wetterlage umfaßt:
a) das Erfassen der Entwicklungstendenz der atmosphärischen Prozesse, die die Wetterbedingungen im Flugraum und auf der Flugstrecke bestimmen,
b) das Bestimmen der Wetterbedingungen und ihrer möglichen Änderungen für die Zeit der Flüge,
c) das Feststellen von Gebieten mit gefährlichen Wettererscheinungen sowie das Bestimmen ihrer Verlagerungsrichtung und -geschwindigkeit,
d) die Einschätzung, ob die für die Zeit der Flüge oder der Überflüge erwarteten Wetterbedingungen den festgelegten Wetterminima des Flugplatzes, der Flugzeuge und der Besatzungskommandeure sowie den Flugaufgaben entsprechen,
e) die Einschätzung des Einflusses der aktuellen und der zu erwartenden meteorologischen Bedingungen auf die Durchführung der geplanten Flüge oder Überflüge.

701. Wenn auf einem Flugplatz 2 oder mehr Fliegertruppenteile bzw. selbständige Einheiten stationiert sind, sind diese Flugwetterwarten operativ zusammenzufassen und ein entsprechender Befehl des verantwortlichen fliegerischen Vorgesetzten auf dem Flugplatz zu erlassen. Als Leiter der vereinigten Flugwetterwarte ist der Leiter der Flugwetterwarte des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit, dessen bzw. deren Kommandeur der verantwortliche fliegerische Vorgesetzte ist, einzusetzen. Die vereinigte Flugwetterwarte hat alle Arten von Arbeiten zu erfüllen, die zur Sicherstellung der auf dem jeweiligen Flugplatz basierten Fliegerkräfte erforderlich sind. Zur unmittelbaren meteorologischen Sicherstellung der Flugschichten ist ein Offizier der Flugwetterwarte des Fliegertruppenteils bzw. der selbständigen Einheit, der oder die die Flugschicht durchführt, als diensthabender Meteorologe einzusetzen.