Durchführung von Such- und Rettungsarbeiten für Flugzeuge, die in Not geraten sind

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

schraubern,
b) das Gewährleisten der Flugsicherheit bei den Such- und Rettungsarbeiten,
c) die Organisation des Zusammenwirkens aller Kräfte und Mittel, die an den Such- und Rettungsarbeiten beteiligt sind.

725. Die Durchführung von Such- und Rettungsarbeiten für Flugzeuge, die in Not geraten sind, ist in den Ordnungen zum Fliegen auf dem Flugplatz und den Flugordnungen der Verbände festzulegen.

726. (1) Zum Dienst im Interesse der Such- und Rettungssicherstellung von Flügen sind Flugzeuge oder Hubschrauber, die mit einer Funkanlage zum Suchen ausgerüstet sind, und fliegendes Personal, das eine Zulassung zur Durchführung von Such- und Rettungsarbeiten unter den entsprechenden Wetterbedingungen am Tag und bei Nacht besitzt, einzusetzen. Diesen diensthabenden Besatzungen ist die Ausführung von Arbeiten, die nicht mit Such- und Rettungsaufgaben verbunden sind, verboten.
(2) Während der Durchführung von Flugschichten sind Besatzungen von Übungskampf-, Schul- und Spezialflugzeugen zeitweilig zur Erfüllung dieser Aufgaben zu befehlen.

727. (1) Die Besatzungen der diensthabenden Such- und Rettungsflugzeuge oder -hubschrauber sowie der Personalbestand der bodenständigen Such- und Rettungskommandos und der Luftlandegruppen haben in den Handlungen zum Bergen von verletzten Besatzungsmitgliedern und Passagieren aus verunglückten Flugzeugen und zur ersten Hilfe für Verletzte ausgebildet zu sein und die in den Hauptflugregeln festgelegten optischen Signale zum Informationsaustausch mit in Not geratenen fliegenden Besatzungen bzw. Passagieren zu kennen.
(2) An Bord der diensthabenden Such- und Rettungsflugzeuge oder -hubschrauber haben sich ein Militärarzt oder ein Instrukteur für medizinische Sicherstellung mit einer Ausrüstung zur ersten medizinischen Hilfe, Rettungskräfte und Rettungsausrüstungen sowie auf besonderen Befehl eine Luftlandegruppe zu befinden.