Fluginspekteure der Verbände oder der Offiziershochschule der LSK/LV

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

genden Besatzungen zugelassen oder verursacht wurden, zu analysieren bzw. zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu verallgemeinern und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung auszuarbeiten und durchzusetzen,
n) den Ausbildungsstand des fliegenden Personals zu kennen und Einfluß auf dessen Erhöhung zu nehmen,
o) die Steuertechnik der Kommandeure der Fliegereinheiten sowie der Fluglehrer und periodisch die Steuertechnik des übrigen fliegenden Personals zu überprüfen und die Qualität der Überprüfungen seitens der Kommandeure der Fliegereinheiten und Fluglehrer zu kontrollieren,
p) die Durchführung der periodisch geforderten Flüge und Maßnahmen zu überwachen und für ein hohes Niveau dieser Maßnahmen zu sorgen,
q) periodisch die richtige und zweckmäßige Ausrüstung mit Mitteln der objektiven Kontrolle zu überprüfen und Einfluß auf die Erhöhung der Wirksamkeit der objektiven Kontrolle der Flüge zu nehmen,
r) die maximale Nutzung der Trainingsgeräte in Übereinstimmung mit den Festlegungen in den dafür geltenden militärischen Bestimmungen zu gewährleisten,
s) Einfluß auf die Vorbereitung des fliegenden Personals zum Erwerb der nächsthöheren Leistungsklasse und zum Erhalt der Leistungsklasse zu nehmen und die Anfertigung der Unterlagen zu gewährleisten,
t) die in der Gefechtsausbildung gesammelten Erfahrungen zu analysieren, zu verallgemeinern und in der praktischen Arbeit wirksam zu machen,
u) Flugzeugführer bis einschließlich Kettenkommandeur von Flügen zu sperren, wenn diese unzureichend auf die Flüge vorbereitet sind oder bei Übungs- und Kontrollflügen Fehler, die die Flugsicherheit gefährden, zulassen,

731. Die Fluginspekteure der Verbände oder der Offiziershochschule der LSK/LV haben
a) die Steuertechnik und den Gefechtseinsatz auf dem Kampf- und Übungskampfflugzeug zu beherrschen,
b) zu Flügen als Fluglehrer ausgebildet zu sein sowie methodische Fertigkeiten in der Ausbildung des fliegenden Personals in der Steuertechnik und im Gefechtseinsatz zu be-