DV 105/0/003 Taktisch-technische Grundsätze und Normen für die Projektierung und den Bau von Flugplätzen der Fliegerkräfte der Nationalen Volksarmee

Mindestabstände

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
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22. Die Entfernung der Flugplätze von den Lufttrassen soll mindestens 30 km betragen.
Können die in Tabelle II/3 angegebenen Mindestabstände nicht eingehalten werden, sind beim Stellvertreter des Ministers und Chef der Luftstreitkräfte und Luftverteidigung Ausnahmeregelungen zu beantragen.

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