Mindestabstände

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

22. Die Entfernung der Flugplätze von den Lufttrassen soll mindestens 30 km betragen.
Können die in Tabelle II/3 angegebenen Mindestabstände nicht eingehalten werden, sind beim Stellvertreter des Ministers und Chef der Luftstreitkräfte und Luftverteidigung Ausnahmeregelungen zu beantragen.