Maßnahmen zur Erhöhung des Schutzgrades

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III. Maßnahmen zur Erhöhung des Schutzgrades von Flugplätzen und zum Schutz des Personalbestandes und der Flugzeugtechnik

Maßnahmen zur Erhöhung des Schutzgrades

23. Die Maßnahmen zur Erhöhung des Schutzgrades von Flugplätzen und einzelnen Flugplatzanlagen und zum Schutz des Personalbestandes und der Technik müssen unter Berücksichtigung möglicher Einwirkungen von herkömmlichen, Kern-, chemischen und bakteriologischen Vernichtungsmitteln ergriffen werden.

24. Die Erhöhung des Schutzgrades von Flugplätzen und einzelnen Flugplatzanlagen und der Schutz des Personalbestandes und der Flugzeugtechnik auf den Flugplätzen werden durch folgende Maßnahmen der Pioniersicherstellung erreicht:
a) Festlegen der Abschnitte für den Bau von Flugplätzen und ihren Einzelanlagen, die für die Durchsetzung von Schutz- und Tarnmaßnahmen günstig sind.
b) Bau von Pionieranlagen entsprechend den Anforderungen und Normen des Pionierwesens.
c) Dezentralisierte Unterbringung der Flugzeugtechnik, der Bodentechnik, der Munition und der materiell-technischen Mittel auf den Flugplätzen.
d) Bau und Ausrüstung von Anlagen für die Unterbringung von Gefechtsständen und die Deckung des Personalbestandes, der Flugzeuge, der Bodentechnik, der Munition und der materiell-technischen Mittel.
e) Doublierung (darunter der beweglichen strukturmäßigen Mittel) der wichtigsten baulichen Anlagen für die Aufrechterhaltung einer hohen Gefechtsbereitschaft der basierten Fliegertruppenteile und -einheiten (Energieversorgung, Kraftstoffbetankungs- und Wasserversorgungsmittel u.a.).
f) Maßnahmen zum Brandschutz der Flugplatzanlagen:
Anlagen, Flugzeuge und andere Technik, Munition und materiell-technische Mittel.
g) Durchsetzung der Maßnahmen der taktischen Tarnung auf den Flugplätzen.