Anforderungen an die Tarnung

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

Die Entfernung der Unterkunfs- und der Wohnzone von Flugfeld ist in Ziffer 88 festgelegt.

Anforderungen an die Tarnung

36.(1) Auf allen Flugplätzen sind Tarnmaßnahmen erforderlich. Das Ziel der Tarnung von Flugplätzen besteht in der Täuschung des Gegners hinsichtlich der tatsächlichen Belegung und des Zustandes des Flugplatzes, der Idee des Einsatzes der auf dem Flugplatz basierten Fliegerkräfte und im Erschweren der Erkennbarkeit des Flugplatzes und seiner Anlagen.
(2) Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt
a) durch Imitation von Bauwerken und einzelnen Anlagen als Objekte der Volkswirtschaft,
b) durch die Ausnutzung von Anlagen (Deckungen), natürlichen Tarnmitteln sowie strukturmäßigen und Hilfstarnmitteln für die Tarnung der Flugzeugtechnik, einzelner Anlagen und Einrichtungen des Flugplatzes,
c) durch den Bau von Ausweich- und Scheinflugplätzen,
d) durch die Tarnung des in Betrieb befindlichen Flugplatzes als zerstörter oder nicht benutzter Flugplatz (in der Periode von Gefechtshandlungen),
e) durch die Verwendung von Spezialmitteln und -methoden der Beseitigung oder Abschwächung der demaskierenden Funkmeß-und Wärmemerkmale (z.B. Winkelreflektoren),
f) durch die Verwendung von aktiven Mitteln der Funkgegenwirkung zur vollständigen Niederhaltung und Senkung der Effektivität der funkelektronischen Aufklärungsmittel des Gegners (Funkmeßtechnik, Funkverbindung, Funknavigation, Fernsehen, Infrarottechnik).
(3) Bei der Tarnung der Flugplätze sind erforderlich,
a) die Maßnahmen konsequent und ständig entsprechend der Tarnidee und den Veränderungen der Umwelt in allen Etappen des Baus des Flugplatzes durchzuführen. Bei der Auswahl des Geländes, bei der Projektierung, beim Bau und bei der Nutzung des Flugplatzes sind die Tarnmaß-