Nachrichten- und Flugsicherungsmittel

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

VIII. Anforderungen an die Nachrichten- und Fluqsicherungsmittel und deren Lage auf dem Flugplatz

77. Die im Flugplatzraum entfalteten Nachrichten- und Flugsicherungsmittel dienen zur Sicherstellung der Flüge, zum Heranleiten an den Flugplatz, zur Sicherstellung der Starts und der Landungen am Tage und in der Nacht bei einfachen und schwierigen meteorologischen Bedingungen und zur territorialen Navigation.

78.(1) Die Flugplätze der I. und II. Klasse sind in zwei Landerichtungen mit Nachrichten- und Flugsicherungsmitteln auszurüsten.
(2) In den Flugschneisen sind zu errichten:
- Fernmarkierungspunkt (FMP)
auf der verlängerten Achse der SLB in einer Entfernung von (4000 +/- 200) m von der Schwelle der SLB (Fläche 120 m x 120 m) mit einem Funkfeuer und Marker,
- Peilerpunkt (UP), nur in der Hauptlanderichtung auf der verlängerten Achse der SLB in einer Entfernung von 3500 m (+/- 500 m vom FMP) von der Schwelle der SLB (Fläche 50m x 50m) mit einem automatischen Funkpeiler,
- Nahmarkierungspunkt (NMP)
auf der verlängerten Achse der SLB in einer Entfernung von (1000 +/- 100) m von der Schwelle der SLB (Fläche 140m x 120m) mit einem Funkfeuer, Marker und Kodeleuchtfeuer,
- Tagesorientierungstafeln
auf der verlängerten Achse der SLB zwischen dem NMP und dem FMP mit einem Abstand von 200 m zueinander,
- Annäherungsfeuer
auf den Spitzen der Annäherungstafeln,
- Impulsfeuer
* vom NMP in Richtung FMP 15 Feuer mit einem Abstand von 100 m zueinander,
* am NMP und bei 500 m vor der Schwelle der SLB 2 Landetore und 4 Feuer auf der verlängerten Achse der SLB vom NMP in Richtung Schwelle der SLB mit einem Abstand von 100 m zueinander.