DV 105/0/003 Taktisch-technische Grundsätze und Normen für die Projektierung und den Bau von Flugplätzen der Fliegerkräfte der Nationalen Volksarmee
Gebäude und Anlagen der Unterkunfts- und der Parkzone
Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
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bis zu 2 km entfernt, in Ausnahmefällen (militärische oder ökonomische Gründe) bis zu 4 km entfernt zu errichten. Zwischen Wohnzone und Kaserne dürfen sich keine natürlichen oder künstlichen Hindernisse (Bahnlinien, Flüsse u.a.) befinden.
89. Innerhalb der Flug-, Dienst- und Unterkunfszone des Flugplatzes dürfen keine Wohnungen gebaut oder eingerichtet werden.
90. Die Kaserne gliedert sich entsprechend der Projektierungslinie in:
- Unterkunfszone und
- Parkzone.
Die Zonen sind durch entsprechende Zaunführung voneinander abzugrenzen.
Ausbildungsgelände und Truppenübungsplatz befinden sich außerhalb des Kasernengeländes (Tabelle IX/1).
Tabelle IX/1 Wichtigste Gebäude und Anlagen der Unterkunfts- und der Parkzone
| Bauwerksbezeichnung | Festlegungen über die Nutzung bei der Belegung einer Kaserne durch mehrere Truppenteile | ||
|---|---|---|---|
| selbständige Nutzung | gemeinsame Nutzung | Gebäudeteile selbständig | |
| Unterkunftszone | |||
| Unterkunftsgebäude | + | - | + |
| Bei Nutzung von selbständigen Gebäudeteilen getrennte Eingänge | |||
| Stabsgebäude (getrennte Eingänge) | - | - | + |
| Nachrichtenzentrale | - | + | - |
| Wirtschaftsgebäude mit Verpflegungslager | - | + | - |
| B/A-Lagergebäude | - | - | + |
| Lehrklassengebäude | - | + | - |
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