Stromverbraucher der 1. und 2. Kategorie auf Flugplätzen

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

Tabelle X/1 Stromverbraucher der 1. und 2. Kategorie auf Flugplätzen

Bezeichnung der Verbraucher Kategorie
Nachrichten- und Flugsicherungsmittel 1
Pumpstationen der TS-Lager 1
Systeme der Versorgung mit technischem und Löschwasser als auch Umpumpstationen für die Abwässer 1
Systeme der zentralisierten Energie-Druckluftversorgung und Betankung der Flugzeuge 1
Lazarette (mit Operationssälen) 1
Notbeleuchtung der operativen Räume, der Stäbe, der Gebäude, die die Flüge sicherstellen als auch für die Spezialanlagen mit Verbrauchern der 1. Kategorie 1
Heizhäuser 1
Munitionslager 2
Anlagen der technischen Raketen-Vorbereitung 2
TS-Lager und fliegertechnisches Gerätelager 2
Hangars, Werkstätten, Gruppe Kontroll- und Reparaturstaffel u.a. 2
Kfz-Park und Gerätehof der Flugplatzwartungseinheit 2
Sicherungsbeleuchtung 2

(3) Die Elektroversorgung der Verbraucher der 2. Kategorie hat durch zwei unabhängige Netze zu erfolgen. Eine Unterbrechung der Stromversorgung dieser Verbraucher ist für den Übergang der Versorgung von einem Netz zum anderen zulässig.
(4) Die Elektroversorgung der Verbraucher der 3. Kategorie ist von einem Netz aus zulässig.

97.(1) Als zwei unabhängige Netze können auf dem Flugplatz verwendet werden:
- das territoriale Energienetz und die Notelektrostation des Flugplatzes,