Kanalisation

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

Produktions-, Brandschutz- und Entaktivierungsbedürfnissen genügt.
(2) Als Wasserversorgungsquellen sind auf den Flugplätzen in erster Linie das Grundwasser sowie die existierenden territorialen Wasserleitungen oder die Wasserleitungen der nächsten Werke, die mit Grundwasser gespeist werden, zu nutzen.
(3) Wird als Wasserversorgungsquelle eine bestehende Wasserleitung, die nicht mit Grundwasser gespeist wird, genutzt, sind auf dem Flugplatz selbständige Reservebohrungen vorzusehen. Wenn der Bau von Reservebohrungen nicht möglich ist, sind Zwischenlagerbehälter für Wasserreserven und Maßnahmen vorzusehen, die die Kontrolle der Wasserqualität vor dem Wasserverteilernetz ermöglichen.

103. Einzeln stehende Gebäude oder Gebäudegruppen (Lager, Funkempfangs- und Funksendezentralen u.a.), die sich in großer Entfernung von den Hauptwasserleitungsanlagen befinden, werden mit einem selbständigen Wasserversorgungssystem ausgerüstet.

104. Die Flugplätze der ständigen Basierung können von einer Wasserquelle (einer Gruppe von Schleusenanlagen) oder mehreren Wasserquellen mit Wasser versorgt werden. Wenn die Versorgung von einer Quelle (einer Gruppe von Schleusenanlagen) aus erfolgt, so sind in der Nähe von Gebäuden und Anlagen, bei denen die Unterbrechung in der Wasserversorgung zur Störung oder Unterbrechung ihrer Arbeit führt (Elektrostationen, Nachrichtenobjekte u.a.), und in der Nähe von Gebäuden und Anlagen, die feuergefährlich sind (Kraftstofflager, Instandsetzungshallen u.a.), Wasserreservoire zu planen, die die Lagerung von einer Mindestmenge Wasser (zur Brandbekämpfung, zu Produktions- und Wirtschaftszwecken) sichern.

Kanalisation

105.(1) In den Unterkunfts- und Wohn- sowie in den Dienstzonen sind Kanalisationssysteme anzuordnen, die den Abfluß und die Reinigung von Fäkalien, Produktions- und speziellen