Projektierung von Flugplatzabschnitten auf Autobahnen

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

120.(1) Die neu zu projektierenden Flugplatzabschnitte auf Autobahnen müssen nach den Abmessungen ihrer Elemente und den Charakteristiken der Flugschneisen den vorliegenden technischen Forderungen entsprechen und werden in Abschnitte 1. und 2. Ordnung unterteilt.
(2) Zu einem früheren Zeitpunkt vorbereitete Flugplatzabschnitte auf Autobahnen werden entsprechend ihren technischen Charakteristiken in Abschnitt 1. oder 2. Ordnung eingestuft. Entsprechen ihre technischen Charakteristiken nicht den vorliegenden technischen Forderungen (in der Hauptsache Länge der SLB und den Forderungen an die Flugschneisen), so sind sie in Abschnitte 3. Ordnung einzustufen.

121. In den Projekten für den Bau bzw. die Rekonstruktion von Autobahnen werden die Flugplatzabschnitte als verbreiterte Autobahnabschnitte unter Angabe der Verwendung dieser Abschnitte für verschiedene volkswirtschaftliche Zwecke aufgeführt, z.B. zum Trocknen und Lagern landwirtschaftlicher Erzeugnisse, als Station zum Warten, Betanken und Abstellen von Kfz, für die Durchführung von Motorradrennen usw.

122.(1) Das Gelände für Flugplatzabschnitte auf Autobahnen (Start- und Landebahnen, seitliche und Endsicherheitsstreifen, Rollbahnen, Abstellplätze für die Flugzeuge und Unterbringungsplätze für die Flugsicherungsmittel) wird den Straßenorganisationen des Landes in ständige Nutzung übergeben. Den früheren Bodennutzern kann das Recht eingeräumt werden, die Geländeabschnitte für die seitlichen und Endsicherheitsstreifen, die Rollbahnen und Abstellplätze für die Flugzeuge zur Aussaat rasenbildender Futtergräser und zur Heugewinnung sowie die Abschnitte für die Abstellung der Flugsicherungsmittel entsprechend ihrer Lage auch zur Aussaat anderer Kulturen zu nutzen.
(2) All diese Geländeabschnitte können ebenfalls zur Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und für andere volkswirtschaftliche Zwecke mit Ausnahme des Baus fester Objekte genutzt werden.