Flug und Landung mit einem arbeitendem Triebwerk (2)

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

Der Horizontalflug mit einem mit Startleistung arbeitenden Triebwerk ist in Höhen bis 500 m bei atmosphärischen Normalwerten bei einer Flugmasse des Hubschraubers, die die Normalmasse nicht überschreitet, im Geschwindigkeitsbereich von 80 ... 220 km/h und bei maximaler Flugmasse des Hubschraubers im Geschwindigkeitsbereich von 100 ... 190 km/h möglich. Bei Geschwindigkeiten unter 80 km/h und über 220 km/h bzw. unter 110 km/h und über 190 km/h bei maximaler Flugmasse des Hubschraubers ist die Fortsetzung des Fluges in Höhen bis 500 m mit einem mit Startleiatung arbeitenden Triebwerk nur mit Höhenverlust möglich.
In Höhen von 500 ... 1000 m beträgt der Geschwindigkeitsbereich, in dem der Horizontalflug mit einem mit Startleistung arbeitenden Triebwerk möglich ist, bei normaler Flugmasse des Hubschraubers 110 ... 180 km/h und bei maximaler Flugmasse 130 ... 140 km/h. In Höhen über 1000 m ist bei Geschwindigkeiten unter 110 km/h und über 180 km/h bzw. unter 130 km/h und über 140 km/h bei maximaler Flugmasse des Hubschraubers die Fortsetzung des Fluges mit einem mit Startleistung arbeitenden Triebwerk nur mit Höhenverlust möglich. Der Steigflug ist in Höhen bis 1000 m bei einer Flugmasse des Hubschraubers, die die Normalmasse nicht überschreitet, sowie in Höhen bis 500 m bei maximaler Flugmasse mit einem mit Startleistung arbeitenden Triebwerk bei der günstigsten Geschwindigkeit von 140 km/h möglich.
Zu Ausbildungszwecken sind die Flüge mit einem arbeitenden Triebwerk in Höhen von 500 ... 1000 m durchzuführen. Die Flugmasse des Hubschraubers darf dabei nicht die normale Startmasse überschreiten. Der Horizontalflug und der Sinkflug sind im Geschwindigkeitsbereich von 120 ... 160 km/h durchzuführen. Die empfohlene Geschwindigkeit des Horizontalfluges und des Sinkfluges beträgt 130 ... 140 km/h. Die Kurven sind beim Flug mit einem Triebwerk mit Schräglagen von höchstens 20° zu fliegen.
Bei Ausbildungsflügen darf die Dauer der Arbeit des Triebwerks mit einer Leistungsstufe, die über der Nennleistung liegt, 6 min nicht überschreiten.
Bei Notwendigkeit ist eine ununterbrochene Laufzeit des Triebwerks mit Startleistung bis 15 min zulässig.