Besonderheiten der Vorbereitung von Flugzeugbesatzungen oder Gruppen, die getrennt vom Fliegertruppenteil oder von der selbständigen Einheit Aufgaben erfüllen, auf die Flüge

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und Spezialausrüstung auf den Flug vorzubereiten,
c) den bevorstehenden Flug zu durchdenken,
d) die Verbindung mit dem Flugleiter oder dem Gefechtsstand herzustellen.
(3) Die Verantwortung für die Vollständigkeit der Spezialausrüstung und der Spezialbekleidung des fliegenden Personals vor dem Flug trägt der Besatzungekommandeur.

Besonderheiten der Vorbereitung von Flugzeuqbesatzungen oder Gruppen, die getrennt vom Fliegertruppenteil oder von der selbständigen Einheit Aufgaben erfüllen, auf die Flüge

166. (1) Für die Erfüllung von Aufgaben außerhalb des eigenen Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit sind Flugzeugbesatzungen mit dem höchsten Ausbildungsstand, die in der Lage sind, selbständig die Flüge vorzubereiten und die Flugaufgaben ohne Ansätze zu Flugvorkommnissen zu erfüllen, einzusetzen.
(2) Der Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit, dem die Flugzeugbesatzung bzw. Gruppe untersteht, hat dem Besatzungskommandeur oder dem Kommandeur der Gruppe die Aufgabe zu stellen und die Ordnung der Unterstellung und der Vorbereitung auf die Flüge sowie die allgemeine Ordnung der Durchführung der Flüge festzulegen. Vor einer Kommandierung ist die Vorbereitung der Flugzeugbesatzungen in dem Umfang, der zur Erfüllung der gestellten Aufgabe notwendig ist, zu organisieren.

169. Beim Eintreffen am Kommandierungsort hat der Besatzungskommandeur oder der Kommandeur der Gruppe dem verantwortlichen fliegerischen Vorgesetzten bzw. dem Kommandeur des Fliegertruppenteils, dem er zukommandiert wurde, die Ziele der Kommandierung, die Besonderheiten der Sicherstellung der eingetroffenen Flugzeuge oder Flugzeuggruppen sowie die Besonderheiten ihrer Nutzung zu melden.

170. (1) Der Kommandeur oder Vorgesetzte, der einer ihm zukommandierten Flugzeugbesatzung eine Flugaufgabe stellt, hat de-