Vorbereitung der Gruppen

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
Stilberatung Stuttgart

(2) Die langfristige Vorbereitung ist in Übereinstimmung mit dem Plan der Gefechtsausbildung gleichzeitig mit der langfristigen Vorbereitung des fliegenden Personals zu organisieren und durchzuführen.
(3) Die Flugvorbereitung ist in der Regel am Vortag der Flüge und für nicht mehr als 2 Flugtage durchzuführen; sie hat Gültigkeit für die 3 folgenden Kalendertage.
(4) Im Fall einer Verschiebung der Flüge hat der Kommandeur den Umfang der Wiederholungsflugvorbereitung und der zusätzlichen Vorbereitung festzulegen und die Bereitschaft der Besatzungen zur Erfüllung der Aufgaben zu kontrollieren.
(5) Die Flugvorbereitung umfaßt:
a) die Aufgabenstellung zur Leitung der Flüge,
b) die selbständige Vorbereitung,
c) das Training in Kabinetten, an Trainingsgeräten oder unmittelbar an den Arbeitsplätzen (Flugleitung, SKP, Gefechtsstand, Funkmeßlandeanlage) nach der für die geplanten Flüge erarbeiteten Flugplantabelle,
d) die Kontrolle der Bereitschaft zur Leitung der Flüge.
(6) Die Vorbereitung der Steuerleute und Steuermannleitoffiziere des Gefechtsstandes erfolgt auf dem Gefechtsstand. An der Aufgabenstellung zur Leitung der Flüge hat der Leiter des Gefechtsstandes oder der von ihm für den Flugtag befohlene Steuermann des Gefechtsstandes teilzunehmen.
(7) Die Startvorbereitung ist am Flugtag oder in der Flugnacht durchzuführen und umfaßt:
a) die medizinische Kontrolle oder Befragung,
b) die Analyse und Beurteilung der meteorologischen, ornithologischen, Flugsicherungs- und Erdlage im Raum der Flüge,
c) die Oberprüfung der Einsatzbereitschaft des Flugplatzes und der Mittel zur Leitung der Flüge sowie der Arbeitsbereitschaft der Gruppen zur Leitung und Sicherstellung der Flüge,
d) die Wetteraufklärung, den Kontrollabflug der NFM und das Geben der letzten Anordnungen.