Gehilfe des Flugleiters

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

259. Nach Beendigung der Flüge hat der Flugleiter
a) dem Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit und dem nächsthöheren Gefechtsstand die Beendigung der Flüge zu melden,
b) das Kommando zum teilweisen oder vollständigen Abschalten der NFM (in Abhängigkeit von den Anmeldungen) zu geben,
c) alle Verletzungen des Flugregimes, Abweichungen von den Flugregeln, Fehler des fliegenden Personals und Mängel in der Sicherstellung der Flüge in das Journal des Flugleiters einzutragen und bei der vorläufigen Flugauswertung zu melden,
d) anhand der Ergebnisse der vorläufigen Auswertung und der Einschätzung durch den Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit die Eintragungen über die Qualität der ingenieurtechnischen, rückwärtigen, meteorologischen sowie nachrichten- und flugsicherungstechnischen Sicherstellung der Flüge in den entsprechenden Journalen durchzuführen,
e) die Auswertung der Leitung der Flüge mit den Angehörigen der Gruppe zur Leitung der Flüge vorzubereiten und durchzuführen.

Gehilfe des Flugleiters

260. Der Gehilfe des Flugleiters hat
a) während der Flugvorbereitung
- sich die zu den Flügen gestellte Aufgabe klarzumachen,
- die Flugplantabelle zu studieren,
- sich vom Flugleiter einweisen zu lassen;
b) während der Startvorbereitung
- sich der medizinischen Befragung zu unterziehen,
- sich mit der Wettervorhersage für die Flugschicht vertrautzumachen,
- die Aufstellung der Markierungselemente und die Funktionstüchtigkeit der lichttechnischen Ausrüstung des Flugplatzes zu überprüfen,
- die Bereitschaft des SKP zur Leitung der Flüge zu überprüfen,
- den Landeposten und das Absperrkommando einzuweisen und