Steuermann vom Dienst (2)

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

gen Leitstellen (Gefechtsstand, Funkmeßlandeanlage) und den fliegenden Besatzungen durchzuführen,
- die Einsatzbereitschaft der Haupt- und Reserve-NFM sowie die Arbeitsbereitschaft des Auswerters, des Startschreibers, des Peilfunkes und der Funkorter zu überprüfen;
c) während der Flüge
- die Flugbewegungen im Flugleitungsbereich zu kontrollieren, wenn kein Gefechtsstand vorhanden ist, auch außerhalb des Flugleitungsbereiches in Übereinstimmung mit den Festlegungen der Ziffer 222,
- die Arbeit der Funkorter, des Auswerters und des Peilfunkers zu führen,
- durch Nutzung der Funkmeßstationen und der NFM sowie anhand der Meldungen der fliegenden Besatzungen und der berechneten Werte die Durchführung der Flüge in den festgelegten Räumen, das Einhalten des befohlenen Flugregimes und die Flugzeit zu überwachen,
- alle Veränderungen der navigatorischen Lage zu präzisieren und rechtzeitig den fliegenden Besatzungen zu übermitteln,
- dem Flugleiter die Ankunft der Flugzeuge an den Übergabe- und Übernahmelinien, Kontrollorientierungspunkten, Schießplätzen und Landeflugplätzen sowie die berechneten Werte für den Sinkflug und den Landeanflug zu melden,
- bei Abweichungen vom befohlenen Flugregime, bei einem Orientierungsverlust und in anderen Fällen der fliegenden Besatzung beim Einnahmen der beabsichtigten Weglinie und beim Anflug des. eigenen oder eines Ausweichflugplatzes Hilfe zu leisten,
- nach den Angaben der Funkmeßstationen oder des Funkverkehrs drohende gefährliche Annäherungen zu verhindern, das Kommando zum Abkurven zu geben und unverzüglich dem Flugleiter Meldung zu erstatten,
- beim Leiten von Flugzeugen zu einem Ausweichflugplatz auf Kommando des Flugleiters über den Gefechtsstand oder die Flugleitstelle dem Flugleiter des Ausweichflugplatzes die Anzahl der fliegenden Besatzungen, ihre Indexe, den Kraftstoffvorrat und die Wetterminima der Besatzungskommandeure, die zu diesem Ausweichflugplatz