Ingenieur vom Dienst

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

c) während der Flüge
- ununterbrochen die Flüge im Raum des Landeplatzes zu leiten,
- den Hubschrauberbesatzungen oder den Führenden der Gruppen die Landung auf dem Landeplatz und den Start von diesem zu erlauben bzw. zu verbieten,
- die Hubschrauberbesatzungen über die Geschwindigkeit und Richtung des Bodenwindes sowie die Flugsicht beim Landeanflug zu informieren,
- den Nachweis über die tatsächlichen Lande- und Startzeiten der Hubschrauber zu führen,
- die Hubschrauberbesatzungen oder die Führenden der Gruppen über die Flugsicherungslage zu informieren,
- die Wetterlage zu beurteilen und den Flugleiter auf dem Flugplatz über das aktuelle Wetter zu informieren,
- bei einer Gefährdung der Flugsicherheit die Erfüllung der Aufgaben zu verbieten und den Hubschrauberbesatzungen den Rückflug zum Flugplatz zu befehlen,
- das Journal des Flugleiters auf dem Luftlandeplatz zu führen;
d) nach Beendigung der Flüge
- dem Kommandeur des Hubschraubertruppenteils die Ergebnisse der Erfüllung der Aufgaben durch die fliegenden Besatzungen sowie die Mängel zu melden,
- das Material zur Auswertung der Flüge vorzubereiten.

Ingenieur vom Dienst

269. Der Ingenieur vom Dienst hat
a) während der Flugvorbereitung
- sich vom Stellvertreter des Kommandeurs des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit und Leiter des Fliegeringenieurdienstes einweisen zu lassen,
- die Flugplantabelle sowie die Aufgaben und die Besonderheiten der Vorbereitung der Flugzeugtechnik und des Personalbestands zu den bevorstehenden Flügen zu studieren;
b) während der Startvorbereitung
- die Meldung des Zugführers vom Dienst über die Einsatzbereitschaft der angeforderten Mittel entgegenzunehmen