Diensthabender der Flugsicherungszentrale

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

Diensthabender der Flugsicherungszentrale

274. Der Diensthabende der Flugsicherungszentrale hat
a) während der Flugvorbereitung
- die Vorbereitung des Personals der NFM zu kontrollieren,
- sich mit dem Charakter und der Ordnung der Durchführung der Flüge vertraut zu machen,
- den Bestand der bereitgestellten Haupt- und Reserve-NFM zu präzisieren,
- die Angaben der NFM des eigenen Flugplatzes und der Ausweichflugplätze zu präzisieren;
b) während der Startvorbereitung
- den Besatzungen der NFM die Aufgabe zu stellen,
- die Bereitschaft der Haupt- und Reserve-NFM zum Betrieb mit Netzersatzanlagen und beim Netzbetrieb zu überprüfen,
- die Qualität der Arbeit der Funkstationen in den Flugfunknetzen und die Genauigkeit der Einstellung der Frequenzen der Funkfeuer zu überprüfen,
- die Arbeitsbereitschaft der Mittel zur objektiven Kontrolle zu überprüfen,
- vor dem Start der Wetterflugbesatzung dem Flugleiter die Einsatzbereitschaft des Personalbestandes der NFM zu melden,
- die Arbeit des Personalbestandes der NFM während der Zeit des Kontrollabfluges zu kontrollieren und Maßnahmen zum Beseitigen festgestellter Mängel einzuleiten;
c) während der Flüge
- die Arbeit der NFM und der Mittel zur objektiven Kontrolle zu kontrollieren,
- Maßnahmen zum Wiederherstellen der Arbeitsfähigkeit ausgefallener NFM einzuleiten,
- mit Erlaubnis des Flugleiters dem Personal der NFM das Kommando zum Einschalten oder Ausschalten der Mittel, zum Übergang von einer Betriebsart auf eine andere oder einen Kanal auf einen anderen sowie zum Übergang auf Reservemittel und Reservestromquellen zu geben;
d) nach Beendigung der Flüge
- die Beanstandungen und die Bewertung der Arbeit der NFM vom Flugleiter entgegenzunehmen,
- die Arbeit des Personalbestandes der NFM auszuwerten,