Flüge außerhalb des Flugleitungsbereiches und Überflüge

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

landung anfliegen, gestattet.

333. Der Anflug zum und der Abflug von Flugplatz unter einfachen bzw. schwierigen Wetterbedingungen und die Funkmeßkontrolle der Flugbewegungen haben entsprechend den Festlegungen der Ordnung zum Fliegen auf dem Flugplatz zu erfolgen.
334. (1) Der Kunstflug ist innerhalb der Grenzen der Zonen in einer Höhe, die nicht geringer als die Sicherheitsflughöhe und nicht größer als die in der Ordnung zum Fliegen auf dem Flugplatz festgelegte Höhe sein darf, durchzuführen.
(2) Während des Kunstfluges hat die fliegende Besatzung ununterbrochen den Luftraum zu beobachten.
(3) Beim Flug in den Wolken, in verhängter Kabine, über den Wolken oder beim Nachtflug hat die fliegende Besatzung ihren Standort in der Zone mit Nutzung der Flugsicherungsmittel zu kontrollieren.
(4) Das Kreuzen der Zonen in Höhen, die durch andere Flugzeuge besetzt sind, ist verboten.

335. (1) In der Zone darf sich in der Regel nur ein Flugzeug oder eine Gruppe unter einem gemeinsamen Kommando befinden.
(2) Der gleichzeitige Aufenthalt von mehreren Flugzeugen oder Gruppen in der Zone ist nur mit einer Höhenstaffelung, die die Flugsicherheit unter Berücksichtigung der möglichen Fehler der fliegenden Besatzungen im Einhalten der befohlenen Höhe gewährleistet, gestattet.

336. Der Flug mit Überschallgeschwindigkeit ist nur in Höhen ab 10 650 Meter gestattet. Diese Einschränkung gilt nicht für die Erfüllung von Gefechtsaufgaben.

Flüge außerhalb des Flugleitungsbereiches und Überflüge

337. (1) Flüge außerhalb des Flugleitungsbereiches werden in der Regel auf Flugstrecken und örtlichen Fluglinien außerhalb der Luftstraßen der DDR durchgeführt.
(2) Die Flugstrecken sind unter Berücksichtigung der Flugaufgaben und der Möglichkeiten der Nutzung der NFM sowie der