Leitung der Flüge auf den Werksflugplätzen

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

444. Die Leitung der Flüge auf den Werksflugplätzen erfolgt durch strukturmäßige Flugleiter, die für alle zu leitenden Flugzeugtypen auszubilden und zuzulassen sind.

445. Die Leiter der Flugerprobung sind vom Stellvertreter des Chefs der LSK/LV für Ausbildung der Front- und Armeefliegerkräfte in Übereinstimmung mit den für die Flugerprobung geltenden militärischen Bestimmungen zu Erprobungsflügen auf einem neuen Flugzeugtyp unter verschiedenen Wetterbedingungen zuzulassen.

446. (1) Die Zulassung der Flugzeugführer der militärischen Vertretungen zu Erprobungsflügen ist von den Leitern der Flugerprobung durchzuführen.
(2) Auf Flugzeugen, die die Unterbringung eines Überprüfenden ermöglichen, sind die Überprüfungen in der Navigation durch einen Verantwortlichen des Steuermannsdienstes durchzuführen.

447. Die Überprüfung und die Zulassung der anderen Mitglieder der fliegenden Besatzung zu selbständigen Flügen sind vom leitenden Personal der militärischen Vertretung im Werk durchzuführen.

448. Die Organisation, Vorbereitung und Durchführung der Flugerprobung instand gesetzter Flugzeugtechnik in den Flugzeuginstandsetzungseinrichtungen der NVA sind in Übereinstimmung mit den für die Flugerprobung geltenden militärischen Bestimmungen durchzuführen.

449. Die Verantwortung für die Anleitung und Kontrolle in Bezug auf die Ausbildung des fliegenden Personals der Flugzeuginstandsetzungseinrichtungen bzw. die Erhöhung und Bestätigung der Leistungsklasse sowie die Organisation der Flüge zur persönlichen Qualifizierung und zur Überprüfung der Steuertechnik in Übereinstimmung mit der vorliegenden Flugbetriebsvorschrift sowie den für die Flugerprobung geltenden militärischen Bestimmungen trägt der Stellvertreter des Chefs der LSK/LV für Ausbildung der Front- und Armeefliegerkräfte.