Flüge mit senkrecht startenden und landenden Flugzeugen und Hubschraubern vom Deck eines Trägerschiffes

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

Flüge mit senkrecht startenden und landenden Flugzeugen und Hubschraubern vom Deck eines Trägerschiffes

499. Für jedes Trägerschiff ist eine Ordnung zum Fliegen auf dem Schiff zu erarbeiten, in der die Organisation und Durchführung von Flügen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Schiffes (Konstruktion des Decks, der Aufbauten, der Aufzüge, der Fördereinrichtungen usw.) der auf dem Schiff basierten Flugzeug- oder Hubschraubertypen sowie des Vorhandenseins und der Möglichkeiten der sicherstellenden Mittel und die Ordnung des Manövrierens des Schiffes während der Durchführung von Flügen festzulegen sind. Die Ordnung zum Fliegen auf dem Schiff ist vom Chef der Fliegerkräfte der Volksmarine zu unterschreiben und wird vom Stellvertreter des Ministers und Chef der Volksmarine bestätigt.

500. Befindet sich das Trägerschiff im Flugraum der Fliegerkräfte der Volksmarine, ist der Hauptgefechtsstand des Stellvertreters des Ministers und Chefs der Volksmarine verantwortlich für die Koordinierung der Flüge von Flugzeugen und Hubschraubern. Befindet sich das Trägerschiff außerhalb des Flugraumes der Fliegerkräfte der Volksmarine, hat die Koordinierung der Flüge durch die Führungsstelle des Chefs des Schiffsverbandes oder des Kommandanten des Schiffes zu erfolgen.

501. Befindet sich das Trägerschiff außerhalb des Flugraumes der Fliegerkräfte der Volksmarine, sind keine Fluganmeldungen einzureichen. In diesem Fall ist der Plan der Flüge an den Hauptgefechtsstand des Stellvertreters des Ministers und Chefs der Volksmarine zu melden.

502. Der Flugraum der bordgestützten Fliegerkräfte über dem offenen Meer ist unter Berücksichtigung der Fahrstrecke des Trägerschiffes oder des Raums des Manövrierens, der Grenzen der Territorialgewässer ausländischer Staaten, der Sperrgebiete, der Lage der Luftstraßen und anderer Einschränkungen auszuwählen.