Flüge unter ungünstigen Bedingungen

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

b) die Richtung von Flußläufen, Höhenzügen und Tälern im Bereich der Flugstrecke zu studieren,
c) die Vollständigkeit und Einsatzbereitschaft der Ausrüstung, der Signalmittel und der Lebensmittelnotreserve zu kontrollieren,
d) auf der Karte die Stellen, die zur Durchführung einer Notlandung oder zum Notverlassen des Flugzeugs genutzt werden können, zu studieren und zu vermerken,
e) die Regeln für die Landung am Fallschirm und für eine Notlandung im Wald zu kennen,
f) die Handlungen zur Erhaltung des Lebens und der Gesundheit sowie zum leichteren Auffinden der Besatzungsmitglieder nach einer Notlandung oder nach dem Notverlassen des Flugzeugs zu studieren.

Flüge unter ungünstigen Bedingungen

Allgemeines

555. Ungünstige Bedingungen sind Bedingungen, deren Einwirkungen die Flugsicherheit gefährden. Dazu gehören:
a) Gewittertätigkeit und Vereisung,
b) Turbulenz, Strahlströme und Nachfolgeströmung von Flugzeugen.

556. Trifft die fliegende Besatzung während des Fluges auf ungünstige Wetterbedingungen, die die weitere Erfüllung der Aufgabe nicht gestatten, hat der Besatzungskommandeur
a) dem Flugleiter, dem Gefechtsstand oder der Leitstelle die entstandene Lage zu melden und nach deren Befehlen zu handeln,
b) in Fällen, die keinen Aufschub dulden, das Flugregime zu ändern, die Bedingungen und die Flugsicherungslage zu berücksichtigen, aus dem gefährlichen Gebiet auszufliegen und darüber dem Flugleiter, dem Gefechtsstand oder der Leitstelle Meldung zu erstatten.