Notlandung

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der Flugaufgabe abzubrechen, dem Flugleiter darüber Meldung zu erstatten und auf dem nächstgelegenen Flugplatz zu landen. In diesem Fall hat niemand das Recht, den Besatzungskommandeur zur Fortsetzung des Fluges zu zwingen.

577. (1) Wenn eine Fortsetzung des Fluges unmöglich oder die Sicherheit der Passagiere und der fliegenden Besatzung gefährdet ist, hat der Besatzungskommandeur das Recht, eine Notlandung außerhalb des Flugplatzes durchzuführen, wenn die Landung auf einem Flugplatz nicht möglich ist.
(2) Wenn die fliegende Besatzung und die Passagiere mit Rettungsmitteln ausgerüstet sind und bei einer Landung außerhalb des Flugplatzes die Erhaltung des Lebens der Besatzung und der Passagiere nicht garantiert ist, hat der Besatzungskommandeur den Befehl zum Verlassen des Flugzeugs zu geben und günstige Bedingungen für einen Notabsprung zu schaffen.

578. (1) Bei einer Gefährdung der Flugsicherheit hat sich der Flugleiter die in der Luft und am Boden entstandene Lage klarzumachen, den Grad der Gefährdung zu beurteilen, in Übereinstimmung damit einen Entschluß zu fassen und diesen Entschluß durchzusetzen.
(2) Entstand während des Fluges eine unmittelbare Gefährdung der Sicherheit der fliegenden Besatzung, hat der Flugleiter ohne Zögern der Besatzung den Befehl zum Verlassen des Flugzeugs zu geben, das diensthabende Such- und Rettungsflugzeug oder den diensthabenden Such- und Rettungshubschrauber zur Landestelle zu entsenden und bei Notwendigkeit das bodenständige Such- und Rettungskommando in Marsch zu setzen. Ein Flugleiter, der sich der Leitung des Fluges einer in Not geratenen Besatzung, unabhängig von deren Zugehörigkeit, entzieht, ist zur Verantwortung zu ziehen.

579. Zur rechtzeitigen Hilfeleistung für eine Flugzeugbesatzung, die in Not geraten ist, sind für die Fliegerkräfte der NVA und der Grenztruppen der DDR das einheitliche Signal BIN IN NOT sowie die im Luftfahrt-Q-Kode angeführten Signale über die Dringlichkeit und die Warnung vor Gefahren festgelegt.