Einflug in Wetterbedingungen, zu denen die fliegende Besatzung nicht ausgebildet ist

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Einflug in Wetterbedingungen, zu denen die fliegende Besatzung nicht ausgebildet ist

585. (1) Beim Einflug in Wetterbedingungen, zu denen die fliegende Besatzung nicht ausgebildet ist, hat der Besatzungskommandeur
a) die Erfüllung der Aufgabe abzubrechen,
b) dem Flugleiter, dem Gefechtsstand oder der Leitstelle Meldung zu erstatten und nach dessen Anordnung zu handeln,
c) beim Einflug in die Wolken das Flugzeug nach den Instrumenten zu steuern, die Richtung um 180° zu ändern und aus den Wolken auszufliegen.
(2) Der Flugleiter hat in diesem Fall
a) dem Besatzungskommandeur die Erfüllung der Aufgabe zu verbieten,
b) die fliegende Besatzung über den Kraftstoffvorrat und die entstandene Lage zu befragen,
c) unter Berücksichtigung der Lage und der Wetterbedingungen die fliegende Besatzung über die Wolken oder unter die Wolken zu führen, sie in ein Gebiet mit günstigeren Wetterbedingungen oder zum eigenen Flugplatz bzw. Ausweichflugplatz zu leiten und dabei ihren Flug ununterbrochen zu kontrollieren und zu führen,

586. Befindet sich das Flugzeug während des Gleitfluges beim Landeanflug bis zum Erreichen der Flughöhe, die im Wetterminimum des jeweiligen Flugplatzes oder Besatzungskommandeurs festgelegt ist, noch in den Wolken, hat der Besatzungskommandeur den Gleitflug zu beenden, das Flugzeug in den Steigflug zu überführen, dem Flugleiter Meldung zu erstatten und nach dessen Kommandos zu handeln.

587. Liegen auf dem eigenen Flugplatz die Höhe der Wolkenuntergrenze und die Flugsicht unter dem Wetterminimum des Besatzungskommandeurs oder des Flugplatzes und das Flugzeug kann nicht zu einem Ausweichflugplatz geleitet werden (unzureichender Kraftstoffvorrat, Sperrung des Ausweichflugplatzes), hat der Flugleiter
a) ausgehend von der Lage und vom Ausbildungsstand der flie-