Vorbereitung der vollständigen Auswertung

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

tungen (Flugzeugführer, Steuerleute, Bordschützen usw.) unter Leitung der entsprechenden Vorgesetzten durchzuführen.
(2) Wenn im Verlauf der Flüge ernsthafte Verstöße gegen die Flugregeln, Mängel oder Ansätze zu Flugvorkommnissen, die sowohl durch Verschulden des fliegenden als auch durch Verschulden des ingenieurtechnischen Personals auftreten, festgestellt werden, ist die vollständige Auswertung der Flüge mit dem gesamten fliegenden und ingenieurtechnischen Personal durchzuführen.

639. Die Vorbereitung der vollständigen Auswertung der Flüge umfaßt:
a) das Erarbeiten des Planes der Durchführung der Flugauswertung,
b) das Sammeln und Verallgemeinern der Angaben für die Auswertung durch das leitende fliegende und ingenieurtechnische Personal des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit und die Angehörigen der Gruppe zur Leitung der Flüge,
c) die Bearbeitung und Auswertung des Materials der objektiven Kontrolle (Flugdatenschreiber, Filme, Magnetbandaufzeichnungen usw.),
d) die Berechnungen und die Auswahl von theoretischem Material zum Erläutern des Wesens der analysierten Flugelemente,
e) das Anfertigen von Schemata, Tabellen und anderem Material zum Veranschaulichen der Ergebnisse der Flüge und der Qualität der Erfüllung der Flugaufgaben durch die fliegenden Besatzungen.

640. (1) Zur vollständigen Auswertung der Flüge sind folgende Angaben und Materialien vorzubereiten:
a) vom Stellvertreter des Kommandeurs des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit für Fliegerische Ausbildung - die Angaben über die Organisation und Durchführung der Flugvorbereitung, der Startvorbereitung und der Flüge, über die Ergebnisse der Erfüllung der Aufgaben, die den Fliegereinheiten für die Flugschicht gestellt wurden, über die Qualität der Erfüllung der Flugaufgaben durch die fliegenden Besatzungen und der Leitung der Flüge sowie