Auswertung der politischen Arbeit

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

(2) Während der vollständigen Auswertung der Flüge sind die Angaben der objektiven Kontrolle zu nutzen.

642. (1) Die vollständige Auswertung der Flüge ist so durchzuführen, daß jedes Besatzungsmitglied die Ursachen der zugelassenen Fehler und die Methodik ihrer Korrektur erkennt. Dazu hat der Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit im Verlaufe der Auswertung die Ansätze sowie gefährliche oder wiederholte Fehler zu analysieren sowie ihr Wesen aufzudecken und dazu die Angaben der objektiven Kontrolle, grafische Darstellungen, Schemata und Berechnungen zu nutzen. Die Analyse jedes Fehlers ist mit einer Darlegung der richtigen Methodik der Durchführung des jeweiligen Flugelementes abzuschließen.
(2) Die detaillierte Analyse des Fluges jeder fliegenden Besatzung mit Nutzung der Mittel der objektiven Kontrolle ist vom Kommandeur der Fliegereinheit oder der Kette nach der vollständigen Auswertung der Flüge durch den vorgesetzten Kommandeur durchzuführen.

Auswertung der politischen Arbeit

643. (1) Die Auswertung der politischen Arbeit während der Flugschichten ist vom Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit bzw. von seinem Stellvertreter und Leiter der Politabteilung oder vom Stellvertreter des Kommandeurs der selbständigen Einheit für Politische Arbeit während der vollständigen Auswertung der Flüge durchzuführen und hat das Ziel, den Inhalt und die Wirksamkeit der durchgeführten politischen Maßnahmen nährend der Zeit der Vorbereitung und Durchführung der Flüge allseitig zu analysieren.
(2) Zur Auswertung sind die Angaben folgender Fragen zu nutzen:
a) In welchem Grad wirkte die politische Arbeit auf die erfolgreiche Lösung der Aufgaben der Flugschicht ohne Ansätze zu Flugvorkommnissen?
b) Welche neuen Formen der Arbeit wurden angewandt?
c) In welchen Einheiten wurde die politische Arbeit am er-