Organisation der navigatorischen Sicherstellung

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

Erd- und Seeziele zu gewährleisten,
c) die Qualität der Navigation und des Gefechtseinsatzes zu kontrollieren,
d) die Flugsicherheit auf navigatorischem Gebiet zu gewährleisten.

646. Die navigatorische Sicherstellung der Flüge ist vom Steuermann des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit in Übereinstimmung mit der DV 108/0/001 sowie dem Entschluß des Kommandeurs des Fliegertruppenteils bzw. der selbständigen Einheit zu den Flügen zu organisieren und in allen Etappen der Vorbereitung und Durchführung der Flüge zu realisieren. Die navigatorische Sicherstellung umfaßt:
a) das Ausarbeiten und Programmieren der Flugstrecken, der Flugprofile sowie der Ordnung der Navigation und des Gefechtseinsatzes,
b) die Durchführung von Ingenieurs-Steuermannsberechnungen,
c) die Organisation der Nutzung bodenständiger NFM zur Sicherstellung der Navigation und des Gefechtseinsatzes,
d) die Teilnahme an der Erarbeitung von Anmeldungen zur Arbeit der Schießplätze und zusätzlicher NFM,
e) die Vorbereitung von Auskunftsangaben und Steuermannsberechnungen für die Durchführung der Flüge und ihre Leitung,
f) die Teilnahme an der Erarbeitung der Ordnung der Leitung der Flüge und der Kontrolle der fliegenden Besatzungen, die Überflüge durchführen,
g) die Kontrolle der Bereitschaft des fliegenden Personals auf navigatorischem Gebiet,
h) die Organisation und Durchführung der objektiven Kontrolle der Navigation und des Gefechtseinsatzes,
i) die Organisation und Durchführung der Leitung der Flugzeuge an Luft-, Erd- und Seeziele,
k) die Lösung von Steuermannsaufgaben im Verlauf der Flüge zur Vorbereitung von Angaben für den Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit und den Flugleiter bei Veränderungen der navigatorischen und meteorologischen Lage sowie zum Leiten von Flugzeugen zu Ausweichflugplätzen,
l) die Kontrolle der Flugzeuge, die Flüge auf Flugstrecken