Rückwärtige Sicherstellung

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

Einheit aufzumunitionieren.
(2) Ein Flugzeug, an dem keine Nachflugkontrolle durchgeführt wurde, ist nicht einsatzbereit.

672. Bei Ausfällen der Flugzeugtechnik und bei Verstößen gegen die Regeln ihrer Nutzung während des Fluges hat der Stellvertreter des Kommandeurs des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit und Leiter des Fliegeringenieurdienstes Maßnahmen zum Erhöhen der Zuverlässigkeit der Technik und zum Beseitigen der Mängel in der Vorbereitung des Personalbestands festzulegen und durchzuführen.

Rückwärtige Sicherstellung

673. Die rückwärtige Sicherstellung ist mit dem Ziel durchzuführen:
a) die Flugzone, die Ausrüstungen und die Anlagen des Flugplatzes auf die Flüge vorzubereiten und ihre ständige Einsatzbereitschaft aufrechtzuerhalten,
b) die Vorbereitung der Flugzeugtechnik und der Flüge mit den erforderlichen Kräften und Mitteln des fliegertechnischen Truppenteils sicherzustellen,
c) die Verpflegung des Personalbestandes sicherzustellen,
d) die medizinische Betreuung des eingesetzten Personalbestandes zu gewährleisten,
e) den Brandschutz während der Flüge entsprechend den Festlegungen der DV 167/0/003 Vorbeugender und operativer Brandschutz in den Luftstreitkräften/Luftverteidigung zu gewährleisten,
f) die technische Hilfeleistung für Flugzeuge nach einer Havarie oder nach einer Notlandung sicherzustellen.

674. Die rückwärtige Sicherstellung der Flüge hat der Kommandeur des fliegertechnischen Truppenteils in Übereinstimmung mit den für die rückwärtige Sicherstellung geltenden militärischen Bestimmungen und in Übereinstimmung mit dem Entschluß des Kommandeurs des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit zu den Flügen zu organisieren.