Bewegung des Personalbestandes und der Technik auf dem Flugplatz

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

löschfahrzeug, einem Sanitätskraftfahrzeug und einem Bergekraftfahrzeug einzusetzen. Der Bestand dieser Gruppe sowie die Ordnung ihres Einsatzes und ihrer Dienstdurchführung sind in der vom Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit bestätigten Ordnung über den Brandschutz für das Objekt festzulegen.
(2) In der Feuerwache hat eine zweite Bergungs- und Feuerlöschgruppe, die eine Fernsprech- oder Funkverbindung mit der Bergungs- und Feuerlöschgruppe auf dem Flugplatz haben muß, zu verbleiben.

680. Zum Verhindern von Bewegungen von Transportmitteln, Menschen und Tieren auf der SLB während der Zeit der Flüge ist ein Absperrkommando einzuteilen. Es setzt sich aus Unteroffizieren und Soldaten oder Matrosen des fliegertechnischen Truppenteils zusammen und untersteht unmittelbar dem Gehilfen des Flugleiters. Der Bestand des Absperrkommandos und die Postenbereiche zur Absperrung sind in der Ordnung zum Fliegen auf dem Flugplatz festzulegen. Der Personalbestand des Absperrkommandos hat Mittel zur Signalisation und bei Notwendigkeit Nachrichtenmittel zur Verbindung mit der Flugleitung oder dem SKP zu besitzen.

681. (1) Die Bewegung des Personalbestandes und der Technik auf dem Flugplatz ist nur auf den festgelegten Wegen zulässig. Die Verkehrswege für Flugzeuge und Personen sind für jede Landerichtung der Flugzeuge festzulegen. In allen Fällen haben die Verkehrswege die SLB nicht zu schneiden.
(2) Das Schema mit den Verkehrswegen des Personalbestandes und der Technik auf dem Flugplatz ist vom Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit gemeinsam mit den Kommandeuren der sicherstellenden Truppenteile zu erarbeiten und in die Ordnung zum Fliegen auf dem Flugplatz aufzunehmen.
(3) Schilder mit dem Schema über die Bewegungen auf dem Flugplatz sind an den Zufahrten zum Flugplatz und an den vom Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit festgelegten Stellen anzubringen.
(4) Auf dem Schema sind darzustellen:
a) die Zufahrten zum Flugplatz und die Ausfahrten,