Meteorologische Sicherstellung

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

gen Abflug der NFM ist der verantwortliche fliegerische Vorgesetzte auf dem Flugplatz. Für die rechtzeitige und qualitätsgerechte Vorbereitung der NFM auf den Abflug ist der Kommandeur des Nachrichten- und Flugsicherungstruppenteils verantwortlich.
(4) Die Nutzung nicht abgeflogener NFM für die Sicherstellung von Flügen ist verboten.

Meteorologische Sicherstellung

698. Die meteorologische Sicherstellung der Flüge ist zur erfolgreichen Durchführung des Gefechtseinsatzes und der Gefechtsausbildung der Fliegerkräfte sowie zum Gewährleisten der Flugsicherheit zu organisieren durch:
a) die Information des Kommandeurs, des Flugleiters, des Stabes, der Besatzung des Gefechtsstandes sowie des fliegenden Personals in einem Umfang, der für die richtige Beurteilung der Wetterlage bei der Planung und Entschlußfassung zu den Flügen und im Verlauf ihrer Durchführung erforderlich ist,
b) die rechtzeitige Warnung über Verschlechterungen der Wetterbedingungen und zu erwartende gefährliche Wettererscheinungen,
c) die Bereitstellung von Angaben für die Beurteilung der chemischen und der Kernstrahlungslage.

699. Die meteorologische Sicherstellung der Flüge wird durch die Stellvertreter der Chefs der Teilstreitkräfte und Chefs der Stäbe sowie die Stabschefs der Verbände und Fliegertruppenteile oder selbständigen Einheiten über die Leiter des Meteorologischen Dienstes bzw. die Leiter der Flugwetterwarten organisiert und durch das strukturmäßige Personal der Flugwetterwarten realisiert. Die meteorologische Sicherstellung umfaßt:
a) 24stündige, stündliche und während der Flüge unter schwierigen und sehr wechselhaften Wetterbedingungen häufigere Wetterbeobachtungen (die Beobachtung gefährlicher Wettererscheinungen ist ununterbrochen durchzuführen),
b) die Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen, die auf