Klassifizierung der Flugplätze

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

4. In der Unterkunfts- und Wohnzone werden der Personalbestand der auf dem Flugplatz dislozierten Truppenteile, die Stäbe und Dienste dieser Truppenteile sowie die kommunalen und kulturellen Einrichtungen für den Personalbestand untergebracht.

5.(1) Das an den Flugplatz angrenzende Gelände, über dem die Flugzeuge die Höhe beim Start und für die Landung einnehmen, in der Luft nach dem Start und beim Landeanflug manövrieren und in dessen Bereich die Höhe der natürlichen und künstlichen Hindernisse festgelegt ist, ist das Flugplatzgebiet.
(2) Die Abschnitte des Flugplatzgebietes, die an den Enden der Flugfelder angrenzen und in Start- und Landerichtung der Flugzeuge liegen, sind die Flugschneisen.

Einteilung und Klassifizierung der Flugplätze

6.(1) Entsprechend ihrer Zweckbestimmung werden die Flugplätze der NVA in Militär-, Schul-, Trassen- und Spezialflugplätze eingeteilt.
(2) Ein Militärflugplatz ist ein Flugplatz, auf dem Fliegertruppenteile und -einheiten basiert sind.
(3) Ein Schulflugplatz ist ein Flugplatz, auf dem Fliegertruppenteile und -einheiten militärischer Lehreinrichtungen basiert sind.
(4) Ein Trassenflugplatz ist ein Flugplatz zur Sicherstellung von Flügen über große Reichweiten und in Trassen.
(5) Ein Spezialflugplatz ist ein Flugplatz, der zur Erfüllung von Spezialaufgaben, die von wissenschaftlichen Forschungs- und Erprobungseinrichtungen durchgeführt werden, dient.

7. Entsprechend ihrem Ausrüstungsgrad werden sie in Flugplätze der ständigen Basierung und Manöverflugplätze eingeteilt.

8.(1) Flugplätze der ständigen Basierung haben die SLB, die Rollbahnen und Abstellplätze mit befestigter Decke, feste Bauten und stationäre Ausrüstung und dienen zur ständigen