Klassifizierungskennziffern

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

Anmerkung:
1. Ein Flugplatz gehört zur entsprechenden Klasse, wenn die Länge des Arbeitsfeldes des Flugfeldes (SLB) und die Belastbarkeit der befestigten Decken der SLB, der Rollbahnen nicht unter den entsprechenden Klassifizierungskennziffern, die in Tabelle I/l angeführt sind, liegen. Wenn eine dieser Kennziffern unter der Klassifizierungsnorm liegt, gehört der Flugplatz zu der Klasse, die dieser Kennziffer entspricht.
2. Unter Einzelradlast ist die zulässige Belastung der Decke durch ein Rad des Flugzeuges mit einem äquivalenten Reifendruck zu verstehen. Er beträgt für Flugplätze I. und II. Klasse 1000 kPa (10 kp/cm2) und für Flugplätze III. Klasse 800 kPa ( 8 kp/cm2).
Für Flugzeuge mit mehreren Rädern an einer Stütze wird diese Belastung nach Anlage l bestimmt.
3. Bei der Projektierung von Flugplätzen zur Gewährleistung von Flügen durch Flugzeuge eines bestimmten Typs, für die eine größere Länge der SLB (Arbeitsfeld des Flugfeldes) als die für den Flugplatz der entsprechenden Klasse nötig ist, wird die Länge der SLB anhand der Berechnung gewählt.

11. Die Anzahl der auf dem Flugplatz zu errichtenden Gebäude und Anlagen und der Charakter der Ausrüstung des Flugplatzes werden in jedem Fall in Abhängigkeit vom Zweck des Flugplatzes und von der Anzahl und Art der auf diesem Flugplatz zu dislozierenden Fliegertruppenteile und -einheiten bestimmt. Die zu errichtenden Gebäude und Anlagen sind im militärischen Forderungsprogramm festzulegen.