Relief des Flugfeldes

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

V. Oberfläche der Elemente des Flugfeldes, der Abstellplätze und Rollbahnen

Relief des Flugfeldes

53.(1) Die Projektierung des Reliefs des Flugfeldes muß unter Anwendung solcher Gefalle durchgeführt werden, daß das Starten und Landen sowie das Rollen der Flugzeuge nicht gefährdet werden.
(2) Außerdem muß das Gefalle einen ständigen, natürlichen Abfluß des Oberflächenwassers gewährleisten. Deshalb müssen die Längs- und Ouergefälle des Flugfeldes in der Regel mindestens 0,005 groß sein. Ausnahmen sind zulässig:
a) bei gut durchlässigen Bodenarten (Sand, Kies),
b) bei der Lage des Flugplatzes auf Wasserscheiden, wobei die Ausdehnung des betreffenden Abschnittes nicht größer als 100 ... 150 m sein darf,
c) wenn im betreffenden Abschnitt ein Entwässerungssystem vorgesehen ist.
Die maximal zulässigen Längs- und Ouergefälle sind aus Tabelle V/1 und Bild V/1 ersichtlich.
(3) Bei der Projektierung des Reliefs der Rasenfläche des Flugfeldes, der SLB, der Rollbahnen und der Abstellplätze mit befestigter Decke sind außerdem die Anforderungen zu berücksichtigen, die an das Relief durch die funktechnischen Mittel zur Sicherstellung der Landung von Flugzeugen gestellt werden. Die genannten Anforderungen sind in entsprechenden militärischen Bestimmungen zur Ausrüstung von Flugplätzen mit Landesystem und Mitteln der funktechnischen Sicherstellung festgelegt .
54. Das Längsprofil über der gesamten SLB muß eine optische Sicht zwischen dem Nahmarkierungspunkt der einen Landerichtung (Bezugspunkt 2 m hoch) und dem Ende der SLB der anderen Landerichtung (Bezugspunkt 5 m hoch) gewährleisten.