Neigung von Einzelabstellplätzen

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

64. Um das Abstellen der Flugzeuge auf den Einzelabstellplätzen zu erleichtern, ist deren Oberfläche in Bugsierrichtung des Flugzeuges auf dem Abstellplatz mit einer in gleicher Richtung verlaufenden Neigung von 0,012 ... 0,015 zu versehen. Am hinteren Teil des Abstellplatzes ist eine entgegengesetzte Neigung von 0,010 ... 0,012 auf einer Länge von mindestens 5 ... 7 m erforderlich, um das Herausrollen des Flugzeuges aus dem Abstellplatz zu verhindern.

65. Wenn die Länge der Gruppenabstellplätze, die für Starts und Landungen vorgesehen sind, kleiner als die Länge des zum Flugfeld gehörigen Arbeitsfeldes ist, sind die an den Enden des Abstellplatzes angrenzenden Rasenabschnitte entsprechend den Anforderungen an das Oberflächenrelief des Arbeitsfeldes zu projektieren.
Die Länge der Abschnitte muß unter Berücksichtigung eines gefahrlosen Starts (und nach Möglichkeit auch der Landung) gewählt werden.

66.(1) Die Oberfläche der Rasenabschnitte, die unmittelbar an die SLB, die Rollbahnen und die Abstellplätze mit befestigter Decke angrenzen, ist mit einer von der Decke abfallenden Neigung zu projektieren.
(2) Die Mindestbreite dieser Abschnitte beträgt:
a) für SLB, Gruppenstellplätze und geradlinige Abschnitte der Rollbahnen, von denen aus Starts und Landungen von Flugzeugen vorgesehen sind - 25 m,
b) für Rollbahnen und Abstellplätze der restlichen Typen auf
Flugplätzen der I. und II. Klasse 10 ... 25 m und
auf Flugplätzen III. Klasse 5 ... 10 m.
(3) Zur Gewährleistung eines sicheren Wasserabflusses muß die Mindestneigung auf diesen Abschnitten 0,015 betragen. Ausnahmen bilden die Abschnitte, die an Rollbahnen innerhalb der Flugfelder angrenzen, die gleichmäßig mit den projektierten Oberflächen der letzteren verbunden sind und keine größere als die maximale Neigung (Längs- und Querneigung) der Flugfelder haben dürfen.