Dienstzone von Manöverflugplätzen

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

mobil), dem prinzipiellen Lageplan dieser Mittel und deren technologischen Besonderheiten bestimmt.
2. Die Liste der Schutzanlagen und anderer Anlagen, die für den Bau in den Dezentralisierungsräumen der Staffeln vorgesehen sind, ist in Abschnitt III angeführt.
3. Der Bau von Anlagen in einer Entfernung von weniger als 100 m vom Flugfeld zwischen der SLB und der Hauptrollbahn ist nicht zulässig. Die Höhe der Gebäude darf die Grenzen nicht überschreiten, die in den Forderungen des Abschnittes II angeführt sind (ausgenommen sind pioniertechnisch geschützte und offene Stellungen und Antennenanlagen für NF-Technik und Flugzeugfanganlagen).
4. Die Entfernung der Anlagengruppen und Einzelanlagen voneinander und von den Ortschaften muß den geltenden Baunormen und -regeln, den speziellen technischen Bedingungen und Normen an die Lage der Objekte und Anlagen wie z.B. Flugzeug- und Raketenkraftstofflager, Munitionslager u.a. entsprechen.

Eine Liste für die Anlagen der Dienstzone von Manöverflugplätzen und die Anforderungen an ihre Lage sind in der Tabelle VII/2 aufgeführt.

Tabelle VII/2 Anlagen der Dienstzone von Manöverflugplätzen und Anforderungen an ihre Lage

Lfd. Nr. Anlage Zweck der Anlage Forderungen an die Lage der Anlage
1 Schutzbauwerk des GS des Fliegergeschwaders (Führungspunkt der Staffel) zur Unterbringung des Gefechtsstandes des Geschwaders (Staffel) liegt im Abstellraum einer der Staffeln (Ketten) an einer Stelle, die für die Führung geeignet ist
2 Treibstofflager zur Aufnahme, Lagerung und Ausgabe des Treibstoffes und des Kfz-Treibstoffes liegt mindestens 100 m von den Abstellplätzen entfernt
3 Wetterdächer für die Munition werden entsprechend den Anforderungen an die Abstände zwischen den Munitionslagern und den anderen Anlagen angelegt, aber nicht näher als in einer Entfernung von 150 m von den Abstellplätzen und den anderen Anlagen