Bebauungsplan der Wohnzone (Wohnsiedlung)

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

91.(1) Den Bebauungsplan der Wohnzone (Wohnsiedlung) erarbeitet und bestätigt das Organ der Territorialplanung beim zuständigen örtlichen Organ der Staatsmacht.
(2) Der Bedarfsträger der NVA plant die Anzahl der Wohnungseinheiten, Kindergarten- und -Krippenplätze, Schulplätze, Verkaufseinrichtungen,
(3) Den Bedarf meldet die zuständige territoriale Unterkunfsabteilung beim Rat des Bezirkes an.

92. Die Dienstwohnungen sind an das Fernmeldenetz und das Alarmierungssystem der Dienststelle anzuschließen.

93. Bei der Standortfestlegung neu zu errichtender militärischer Objekte ist gemäß der Ordnung Nr. 046/9/004 des Ministers für Nationale Verteidigung über die Bearbeitung von Fragen der Standortverteilung der Nationalen Volksarmee, der Grenztruppen der DDR und der Zivilverteidigung der DDR - Standortverteilungsordnung - vom 28. 10. 1977 zu verfahren.

94. Für die Planung des Bedarfs an Grundstücken, die Vorbereitung und Durchführung des Erwerbs von Grundstücken ist die Ordnung Nr. 061/9/010 des Ministers für Nationale Verteidigung über Erwerb, die Verwaltung und die Abgabe von Grundstücken für die Nationale Volksarmee, die Grenztruppen der DDR und die Zivilverteidigung der DDR - Grundstücksordnung - vom 28. 10, 1977 verbindlich.