Transportwege

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

109. Die Wahl der Anschlußstellen der Gleise erfolgt in jedem Fall ausgehend von den örtlichen Bedingungen. Der Anschluß von Flugplatzanschlußgleisen an die Anschlußgleise von benachbarten Industriebetrieben und anderen Objekten ist zulässig. Dort wo es möglich ist, ist es zweckmäßig, den Bau eines An-schlußgleises zum Flugplatz auf kooperativer Grundlage mit anderen Partnern zu betreiben.

110. Anschlußgleise sind nach der Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA) Gesetztblatt DDR Sonderdruck 740 zu errichten.

111.(1) Die Straßen werden ihrer Bestimmung nach in Zufahrts-und Flugplatzstraßen eingeteilt. Die Zufahrtsstraßen verbinden den Flugplatz mit dem örtlichen oder territorialen Straßennetz.
(2) Die Flugplatzstraßen sichern die Zufahrt zu den Gebäuden und Anlagen des Flugplatzes und zu den Punkten der flugplatztechnischen Sicherstellung im Raum des Flugfeldes und der Abstellplätze.

112.(1) Nach ihrer Verkehrsbelastung werden die Straßen auf dem Flugplatz in Haupt- und Nebenstraßen eingeteilt: Zu den Hauptstraßen gehören:
a) Zufahrtsstraßen, die den Flugplatz mit dem territorialen oder örtlichen Straßennetz verbinden,
b) Straßen zu Treibstofflagern, Munitionslagern, fliegertechnischen Gerätelagern und TDZ,
c) Straßen, die das Territorium des Flugplatzes mit der Unterkunfts- und Wohnzone verbinden.
(2) Zu den Nebenstraßen gehören alle restlichen Straßen auf den Flugplatz.
(3) Bei der Projektierung der Straßen des Flugplatzes können bei Eignung die vorhandenen Straßennetze einbezogen werden.

113. Die Elemente der Zufahrts- und Flugplatzstraßen im Grundriß, im Quer- und Längsprofil und die Konstruktion der Straßendecke sind durch technisch-ökonomische Berechnungen in Abhängigkeit von der geplanten Belastung zu begründen.