Flugplatzabschnitte auf Autobahnen

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

XII. Einheitliche technische Forderungen an Flugplatzabschnitte auf Autobahnen (ETT - AUD)

Allgemeine Festlegungen

116. Autobahnabschnitte können unter bestimmten Bedingungen für den Start und die Landung von Flugzeugen der Fliegerkräfte der Vereinten Streitkräfte der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages genutzt werden. Deshalb müssen bei der Projektierung und beim Bau neuer bzw. bei der Rekonstruktion vorhandener Autobahnen Arbeiten zur Vorbereitung spezieller Flugplatzabschnitte vorgesehen werden, die den vorliegenden technischen Forderungen entsprechen.

117. Die Anzahl und die Raune der vorzubereitenden Flugplatzabschnitte werden beim Bau und bei der Rekonstruktion der Autobahn durch die General- (Haupt-) stäbe festgelegt und mit dem Stab der Vereinten Streitkräfte der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages abgestimmt.

118.(1) Als Flugplatzabschnitte auf Autobahnen werden gerade Autobahnabschnitte bestimmter Abmessungen und das daran angrenzende Gelände bezeichnet, die für den Start, die Landung und das Abstellen von Flugzeugen geeignet sind.
(2) Zu einem Flugplatzabschnitt auf Autobahnen gehören folgende Elemente (Bild XII/1):
- die Start- und Landebahn mit befestigter Decke (SLB),
- die seitlichen und Endsicherheitsstreifen,
- die Plätze zum Abstellen der Flugzeuge (Abstellplätze) mit den Zu- und Abgängen der Rollbahnen,
- Unterbringungsplätze für die mobilen Flugsicherungsmittel.

119. Die an die äußeren Grenzen der Endsicherheitsstreifen anschließenden Geländeabschnitte werden als Flugschneisen bezeichnet, in denen die Höhe der natürlichen und künstlichen vertikalen Hindernisse beschränkt wird.