Tabelle XII/2 Forderungen an die Flugschneisen
Parameter | Flugplatzabschnitte | |
---|---|---|
1. Ordnung | 2. Ordnung | |
Gesamtlänge der Flugschneise, | 11 100 | 10 500 |
Abschnitt Nr. 1: | ||
- Länge, in m | 400 | 400 |
- Neigung der die Höhe der Hindernisse begrenzenden Ebene | 1/200 | 1/200 |
Abschnitt Nr. 2: | ||
- Länge, in m | 1700 | 1100 |
- Neigung der die Höhe der Hindernisse begrenzenden Ebene | 1/95 | 1/60 |
Abschnitt Nr. 3: | ||
- Länge, in m | 9000 | 9000 |
- Neigung der die Höhe der Hindernisse begrenzenden Ebene | 1/50 | 1/50 |
Breite der Flugschneisen, in m | 2000 | 2000 |
Anmerkung:
1. Die in der Tabelle angeführten Werte.beziehen sich auf Durchschnittsbedingungen (Monatsmittel der Lufttemperatur um 13.00 Uhr des wärmsten Monats +27 °C, Luftdruck 746 Torr sowie auf den Fall, wenn der äußere Abschnitt der SLB eine Länge von mindestens 200 m besitzt und keine Längsneigung aufweist bzw. wenn er eine Steigung von maximal-0,005 hat.
Für Räume mit einer Nenntemperatur der Luft von mehr als +27 °C und einem Luftdruck, der geringer ist als 746 Torr, sowie für den Fall, wenn der äußere Abschnitt der SLB abfällt oder um mehr als 0,005 ansteigt, wird die Mindestlänge der Flugschneisen und die maximale Höhe der in ihnen befindlichen Hindernisse nach der in Anlage 3 dargelegten Methodik bestimmt.
2. Hochspannungsleitungen im Bereich der Flugschneisen sind nicht näher als 4 km von den Grenzen der SLB zulässig, auch wenn sie höhenmäßig kein Hindernis darstellen. Diese Entfernung kann in den Fällen verringert werden, wenn die Hochspannungsleitungen die Flugsicherheit nicht beeinträchtigt bzw. wenn sie flugbahnseitig durch andere Objekte verdeckt werden, die den Forderungen an die Höhe von Hindernissen entsprechen (Gebäude, Waldmassive, Geländefalten