Quellen: DV 010/0/008 "Organisation der Stabsarbeit unter Garnisonbedingungen" Ausgabe 1989.
Zur Regelung des Dienstes sowie von Pflichten, Aufgaben und Rechten werden von den dazu befugten Vorgesetzten militärische Bestimmungen erlassen. Sie ergehen in schriftlicher Form und besitzen normativen Charakter. Militärische Bestimmungen sind
a) Dienstvorschriften,
b) Direktiven,
c) Befehle,
d) Anordnungen,
e) Ordnungen.
Grafik mit Beispielen:
Dienstvorschriften sind zur einheitlichen Regelung des Dienstes zu erlassen. Sie enthalten die für einen längeren Zeitraum geltenden grundlegenden Normen, die für das Handeln und Verhalten der Angehörigen und Zivilbeschäftigten der NVA, der Grenztruppen der DDR und der Zivilverteidigung unter allen Bedingungen notwendig und verbindlich sind. Dienstvorschriften bilden die Grundlage für die Befehle der Vorgesetzten.
Dienstvorschriften erläßt grundsätzlich der Minister für Nationale Verteidigung. Entsprechend ihrer Zuständigkeit können Dienstvorschriften erlassen:
Direktiven legen die zu erfüllenden Hauptaufgaben fest. Direktiven sind durch andere militärische Bestimmungen entsprechend den jeweiligen Bedingungen zu konkretisieren.
Befehle und Anordnungen sind zur einheitlichen Durchführung konkreter Aufgaben von den Vorgesetzten im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu erlassen. Befehle und Anordnungen wenden sich an einen festgelegten Personenkreis, bestimmen dessen Pflichten und Rechte und gelten für einen bestimmten Zeitraum.
Ordnungen werden zur umfassenden und langfristigen Regelung politischer, militärischer, technischer, ökonomischer und administrativer Fragen erlassen. Zur Regelung von Einzelfragen können Ordnungen in Form von Programmen, Anleitungen, Katalogen, Schußtafeln oder militärischen Abnahmebestimmungen erlassen werden. Dabei enthalten
Programme
Festlegungen zum Ziel und Inhalt der politischen und militärischen Aus- und Weiterbildung sowie organisatorisch-methodische Hinweise für die politische und militärische Aus- und Weiterbildung, die für die NVA, die jeweilige Teilstreitkraft der NVA, die Grenztruppen der DDR und die Zivilverteidigung sowie für bestimmte Ausbildungsprofile und Ausbildungsfächer verbindlich sind;
Anleitungen
Kataloge
Schußtafeln
Militärische Abnahmebestimmungen
Ordnungen und Programme werden erlassen:
Anleitungen, Kataloge, Schußtafeln und Militärische Abnahmebestimmungen werden erlassen:
Kataloge mit Verzeichnissen über personelle Angaben sowie Nomenklaturen für Dokumente und Materialien, die der Geheimhaltung unterliegen, erläßt der Minister für Nationale Verteidigung oder der Stellvertreter des Ministers und Chef des Hauptstabes.
Nummernverzeichnisse erlassen der Stellvertreter des Ministers und Chef des Hauptstabes, die Stellvertreter der Chefs der Teilstreitkräfte der NVA und Chefs der Stäbe, der Stellvertreter des Chefs der Grenztruppen der DDR und Chef des Stabes sowie der Stellvertreter des Leiters der Zivilverteidigung der DDR und Chef des Stabes.
Durchführungsanordnungen können erlassen werden, wenn zur einheitlichen Durchsetzung von Direktiven, Befehlen, Anordnungen oder Ordnungen detaillierte Regelungen erforderlich sind. Sie werden erlassen, wenn in der militärischen Bestimmung, zu der sie erlassen werden, ausdrücklich die Befugnis dazu erteilt wurde.
Durchführungsanordnungen sind keine eigenständigen militärischen Bestimmungen. Sie gelten stets in Verbindung mit der militärischen Bestimmung, zu der sie erlassen wurden. Die Originale der Durchführungsanordnungen sind zusammen mit den Originalen der militärischen Bestimmungen, zu denen sie erlassen wurden, aufzubewahren.
Die Ordnungszahl für die Durchführungsanordnung ist beim Herausgeber der militärischen Bestimmung einzuholen.
Von den fachlich zuständigen Chefs und Leitern im MfNV, in den Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA, im Kommando der Grenztruppen der DDR, in der Hauptverwaltung Zivilverteidigung, in den Kommandos der Militärbezirke und in der Militärakademie "Friedrich Engels" können Richtlinien über Wege und Methoden zur Erfüllung der Forderungen in Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen sowie mit Verzeichnissen, Aufstellungen und anderen informativen Angaben herausgegeben werden.
Richtlinien sind keine militärischen Bestimmungen. Für die Erarbeitung, Änderung, Außerkraftsetzung und den Nachweis gelten jedoch die Festlegungen sinngemäß. Die Veröffentlichung hat in Verantwortung der genannten Chefs und Leiter zu erfolgen.