Entfaltung von Nachrichten- und Flugsicherungsmitteln

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
Farbberatung Stuttgart

eine große Entfernung der Notlandebahn von der SLB nicht möglich, die Lampen der SLB gleichzeitig zum Befeuern der Notlandebahn zu nutzen, oder liegen beide Bahnen nicht parallel zueinander, sind beide Seiten der Notlandebahn zu befeuern.

36. (1) Zum Gewährleisten der Navigation, der Kontrolle der Flüge, des Heranleitens der Flugzeuge an den Flugplatz, des Landeanfluges und der Landung ist jeder Flugplatz mit NFM auszurüsten.
(2) Es ist verboten, auf dem Flugplatz Anlagen, die auf die Funktion der Kurs- und Gleitfunkbaken (Anlage 11) und anderer NFM einwirken, zu errichten.

37. Zum Ausleuchten des Abfang- und Aufsetzstreifens sowie zum Beleuchten der Notlandebahn bei der Landung von Flugzeugen bei Nacht sind entlang einer Seite der SLB Boden-Landescheinwerfer aufzustellen (Anlage 12). Die Anzahl der Boden-Landescheinwerfer und ihren Standort hat der Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit in Abhängigkeit von den eingesetzten Flugzeugtypen und von den Besonderheiten des Flugplatzes festzulegen.

38. (1) Die Flugzeugtechnik und die Mittel zu ihrer Sicherstellung sind an den in der Ordnung zum Fliegen auf den Flugplatz festgelegten Plätzen zu entfalten. Dabei ist ein Mindestabstand von 100 Meter von der SLB einzuhalten.
(2) Zur Durchsicht, zur Vorbereitung und zum Anhängen der Bewaffnung sind in den Dezentralisierungeräumen der Flugzeuge spezielle Plätze, die am Tag durch rote Fähnchen und bei Nacht durch rote Lampen zu markieren sind, einzurichten.

39. (1) Der verantwortliche fliegerische Vorgesetzte auf dem Flugplatz ist der Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der -einheit, der bzw. die auf dem betreffenden Flugplatz basiert ist.
(2) Auf Flugplätzen gemeinsamer Basierung und auf Flugplätzen, auf denen Fliegerkräfte unterschiedlicher Unterstellung basiert sind, wird der verantwortliche fliegerische Vorgesetzte auf dem Flugplatz in einem Befehl des Stellvertreters des Ministers und Chefs der LSK/LV festgelegt. Bei Notwendigkeit erfolgt dazu eine Abstimmung mit den Stellvertretern des