Charakter der Nutzung von Flugplätzen

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
Personal Shopper Stuttgart

31. (1) Nach dem Charakter ihrer Nutzung sind die Flugplätze unterteilt in:
a) Hauptflugplätze,
b) Ausweichflugplätze.
(2) Hauptflugplätze sind in der Flugaufgabe als Landeflugplätze der Flugzeuge vorgesehen.
(3) Ausweichflugplätze sind zur Landung von Flugzeugen für den Fall vorgesehen, wenn eine Landung auf dem Hauptflugplatz nicht möglich ist.

32. (1) Zum Gewährleisten der Sicherheit beim Steigflug nach dem Start und beim Landeanflug sind für jeden Flugplatz ein Flugplatzgebiet und Flugschneisen festzulegen (Anlage 2).
(2) Natürliche und künstliche Hindernisse in den Grenzen des Flugplatzgebietes und der Flugschneisen, die die Flugsicherheit gefährden, sind entsprechend den dafür geltenden Bestimmungen zu markieren. Die Hindernishöhen in den Flugschneisen sind bezüglich der Höhe der SLB-Schwellen zu bestimmen.

33. Die SLB und die Flugschneisen sind mit transportablen Markierungselementen (Anlage 3 bis 8) zu markieren. Das Landezeichen T ist auf der linken Seite der SLB und der Notlandebahn in der Mitte des Landestreifens zum Feststellen der Landerichtung mit visueller Sicht auszulegen.

34. Auf einer SLB mit befestigter Decke sind mit Farbe folgende Markierungen aufzutragen:
a) Linien zum Markieren des Beginns oder der Schwelle der SLB und des Endes des Landestreifens,
b) die Mittellinie der SLB,
c) 2 Linien, die eine Bahnbreite von 22,5 Meter oder 18 Meter für Trainings zum Fliegen auf schmalen SLB begrenzen,
d) Ziffern, die den Landekurs der SLB kennzeichnen,
e) Linien zum Abrollen von der SLB zur Hauptrollbahn (Anlage 3)

35. (1) Zur Landung von Flugzeugen in Notfällen sowie zur Landung bei blockierter SLB ist auf dem Flugplatz eine Notlandebahn einzurichten.
(2) Für Flüge bei Nacht und Flüge bei begrenzter Sicht ist die Notlandebahn mit weißen Lampen, die alle 200 Meter längs der Außenseite aufgestellt werden, zu befeuern. Ist es durch